Language of document : ECLI:EU:T:2018:828





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. November 2018 – Litauen/Kommission

(Rechtssache T-508/15)

„EAGFL, EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Ausgaben Litauens – Vorruhestandsbeihilfe – Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 – Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 – Begriff der Ausübung einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit – Zusammenhang mit dem Begriff des Semisubsistenzbetriebs“

1.      Landwirtschaft – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat

(Verordnung Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates)

(vgl. Rn. 52-55)

2.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Ermessen der Unionsorgane – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(vgl. Rn. 56)

3.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Beihilferegelung für den Vorruhestand – Verordnungen Nr. 1257/1999 und Nr. 1698/2005 – Voraussetzungen für die Gewährung – Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in der Landwirtschaft vor der Übertragung des Betriebs – Verpflichtung zur tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit in der Zeit vor der Übertragung

(Verordnung Nr. 1257/1999 des Rates, Art. 11 Abs. 1 erster Gedankenstrich, und Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates, Art. 23 Abs. 2 Buchst. b)

(vgl. Rn. 66-69)

4.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Beihilferegelung für den Vorruhestand – Verordnungen Nr. 1257/1999 und Nr. 1698/2005 – Voraussetzungen für die Gewährung – Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in der Landwirtschaft vor der Übertragung des Betriebs – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 1257/1999 des Rates, Art. 11 Abs. 1 erster Gedankenstrich, und Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates, Art. 23 Abs. 2 Buchst. b)

(vgl. Rn. 72, 84, 87)

5.      Landwirtschaft – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem – Anwendung einer pauschalen Berichtigung – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

(Verordnung Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 52 Abs. 2)

(vgl. Rn. 108-113)

6.      Landwirtschaft – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Rechnungsabschluss – Verfahren – Schlichtungsverfahren – Stellungnahme der Schlichtungsstelle – Keine bindende Wirkung

(Verordnung Nr. 885/2006 der Kommission, Art. 12)

(vgl. Rn. 114)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 182, S. 39), soweit dadurch der Republik Litauen eine pauschale Finanzkorrektur von 5 % auferlegt wurde und auf diese Weise der Betrag von 1 938 300,08 Euro von der Finanzierung ausgeschlossen wurde, die im Rahmen der Regelung des „Vorruhestands“ im Zeitraum vom 16. Oktober 2010 bis zum 15. Oktober 2013 erfolgte

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Litauen trägt die Kosten.