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Rechtssache C-511/08

Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH

gegen

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)

„Richtlinie 97/7/EG — Verbraucherschutz — Im Fernabsatz abgeschlossene Verträge – Widerrufsrecht – Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung der Ware“

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung – Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz – Richtlinie 97/7 – Widerrufsrecht

(Richtlinie 97/7 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2)

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

Die genannten Bestimmungen gestatten es dem Lieferer nur, dem Verbraucher im Fall des Widerrufs die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren aufzuerlegen. Sollten dem Verbraucher auch die Kosten der Zusendung in Rechnung gestellt werden, liefe eine solche Belastung, die zwangsläufig geeignet ist, ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, der Zielsetzung von Art. 6 zuwider.

Im Übrigen stünde eine solche Belastung einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden.

(vgl. Randnrn. 55-57, 59 und Tenor)