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Amtsblattmitteilung

 

    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 13. März 2003

in der Rechtssache T-166/02: José Pedro Pessoa e Costa gegen Kommission

der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Beamte ( Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ( Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Versetzung zur Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-166/02, José Pedro Pessoa e Costa, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Lissabon, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis, E. Marchal und A. Coolen, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall, F. Clotuche-Duvieusart und M. D. Waelbroeck), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten, und der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2001, mit der der Antrag des Direktors der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht auf Versetzung des Klägers zu dieser Einrichtung abgelehnt wurde, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger ( Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin ( am 13. März 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2001, mit der der Antrag des Direktors der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht auf Versetzung des Klägers zu dieser Einrichtung abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

2.Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

3.Die Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des Klägers.

4.Der Kläger trägt die Hälfte seiner Kosten.

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1 - ABl. C 180 vom 27.7.2002.