Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Kaul GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 24. Mai 2002

(Rechtssache T-164/02)

    Verfahrenssprache

zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung

- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Die Kaul GmbH, Elmshorn (Deutschland), hat am 24. Mai 2002 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war die Bayer Aktiengesellschaft.

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der 3. Beschwerdekammer vom 4. März 2002 in dem Beschwerdeverfahren R 782/2000-3, den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarkeneintragung 49106 CAPOL gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 000195370 "ARCOL" betreffend, aufzuheben;

listnum "WP List 1" \l 1dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Atlantic Richfield Company (übertragen in Bayer Aktiengesellschaft)

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Die Wortmarke "ARCOL" für Waren der Klassen 1, 17 und 20 (u.a. chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln); Anmeldung Nr. 195370

Inhaber des im Widerspruchsverfahren

entgegengehaltenen Marken- oder

Zeichenrechts:Die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder

Zeichenrecht:Die Gemeinschaftsmarke "CAPOL" für Waren der Klasse 1 (u.a. chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln); Registrierung Nr. 49106

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:- Der Wechsel der Inhaberschaft der Gemeinschaftsmarkanmeldung sei der Klägerin nicht zur Kenntnis gebracht worden;

- während des Beschwerdeverfahrens sei das Vorbringen neuer Tatsachen noch möglich gemäß Verordnung 40/941;

- fehlerhafte Beurteilung der Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 b) der Verordnung 40/94

...

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).