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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 26. Mai 2004

in der Rechtssache T-165/02, Enrique José Lloris Maeso gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Anfechtungsklage - Untätigkeit des Klägers - Erledigung der Hauptsache)

(Verfahrenssprache: Spanisch)

In der Rechtssache T-165/02, Enrique José Lloris Maeso, wohnhaft in Valencia (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Julian Bosch Abaraca, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: Julian Currall im Beistand der Rechtsanwälte José Rivas Andrés und Juan José Gutiérrez Gisber, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/10/01, wonach dem Kläger im Vorauswahlverfahren eine Punktzahl erteilt wurde, die es nicht ermöglichte, ihn zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood - Kanzler: H. Jung - am 26. Mai 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

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1 - - ABl. C 261 vom 26.10.2002.