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Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. März 2012 –
Universal/Kommission

(Rechtssache T‑42/11)

„Wettbewerb – Kartelle – Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Aufforderung der Muttergesellschaft, die Geldbuße zu zahlen – Im Namen der Tochtergesellschaft gestellte Bankbürgschaft – Fälligkeit der Geldbuße – Nichtigkeitsklage – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission, mit denen der Adressat aufgefordert wird, eine Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen, die wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängt wurde – Handlungen zur Vorbereitung reiner Durchführungshandlungen – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 20‑21, 27‑28, 32)

2.                     Wettbewerb – Geldbußen – Ermessen der Kommission – Umfang – Befugnis zur Festlegung der Zahlungsmodalitäten der Geldbußen – Festsetzung von Verzugszinsen (Art. 299 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 29‑30)

3.                     Unionsrecht – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage gegen Maßnahmen, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen – Möglichkeit des Einzelnen, solche Maßnahmen im Wege der Klage aus außervertraglicher Haftung der Union anzufechten (Art. 268 AEUV, Art. 299 Abs. 4 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 43‑45)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses, der in den Schreiben der Kommission vom 12. und 30. November 2010 enthalten sei, mit denen die Kommission die Klägerin aufgefordert habe, die gegen sie und ihre Tochtergesellschaft Deltafina SpA mit der Entscheidung C(2005) 4012 final der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C‑38.281/B.2 – Rohtabak – Italien) verhängte Geldbuße zu zahlen

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Universal Corp. trägt die Kosten.