Language of document : ECLI:EU:T:2012:249

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

22. Mai 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MILRAM – Ältere nationale Wort- und Bildmarken RAM – Relatives Eintragungshindernis – Ähnlichkeit der Waren und der Zeichen – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑546/10

Nordmilch AG mit Sitz in Bremen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Schneider,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch K. Klüpfel als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Lactimilk, SA, mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Casamitjana Lleonart,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. September 2010 (verbundene Sachen R 1041/2009‑4 und R 1053/2009‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Lactimilk, SA und der Nordmilch AG

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 29. November 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 19. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 12. September 2002 meldete die Klägerin, die Nordmilch AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen MILRAM.

3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 29, 30, 32, 33 und 43 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung angemeldet. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es allein um folgende Waren der Klassen 5 und 29:

–        Klasse 5: „Milchzucker; diätetische Milchgetränke und im Wesentlichen aus Milch bestehende Nahrungsmittelzusätze für Kinder und Kranke sowie Extrakte oder Pulver zur Herstellung dieser Waren; diätetische Milchprodukte, insbesondere Joghurt- und Quarkerzeugnisse für medizinische Zwecke“;

–        Klasse 29: „Milch und Milchprodukte; Frischprodukte auf der Basis von Milch und Milchprodukten; Kondensmilch und Kaffeesahne, auch mit aromatischen Zusätzen; Buttermilch und Sauermilch, auch unter Zusatz von probiotischen Kulturen; Buttermilch-, Sauermilch- und sonstige Milchmischerzeugnisse; Kefir; Desserts, auch aus saurer Sahne; Joghurt, auch unter Zusatz von Aromen und/oder Früchten und auch solche mit probiotischen Kulturen; Sahne und Sahneerzeugnisse, auch aus uperisierter Milch hergestellt; Quark und Quarkzubereitungen mit Zusätzen von Aromen, Gewürzen, Früchten, Kräutern und/oder Gemüsen sowie sonstigen Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln und auch solche mit probiotischen Kulturen; Käse, Hartkäse, Schnittkäse, Weichkäse, Frischkäse, Cottage Cheese (körniger Frischkäse), Kochkäse, Schmelzkäse sowie Zubereitungen hieraus; Butter, Butterschmalz, Speisefette; Butterzubereitungen; Milch, Buttermilch, Joghurt- und Molkengetränke, auch mit Fruchtzusätzen; Milchmischgetränke, auch mit Fruchtzusätzen; im Wesentlichen aus Milch hergestellte Extrakte oder Pulver zur Herstellung von Milchmischgetränken; auf Milchbasis unter Zusatz von Pflanzen-, tierischen bzw. Milchfetten hergestellte Mischungen zur Verwendung in Nahrungsmitteln; Eiweißkonzentrat für Nahrungszwecke; Trockenmilcherzeugnisse für Nahrungszwecke, insbesondere Vollmilch-, Magermilch- und Buttermilchpulver; Molkenpulver für Nahrungszwecke; diätetische Milchprodukte, insbesondere Joghurt- und Quarkerzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke; Käse- und Milchzubereitungen in Snack-Form; Crème fraîche, Schmand, saure Sahne, jeweils auch mit weiteren Zutaten“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 005074281 vom 16. Oktober 2006 veröffentlicht.

5        Am 26. Juli 2004 erhob die Streithelferin, die Lactimilk, SA, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren der Klassen 5 und 29.

6        Der Widerspruch war auf die folgenden älteren spanischen Marken gestützt:

–        die am 20. Mai 2002 unter der Nr. 2414439 eingetragene Bildmarke in gelber und dunkelblauer Farbe (im Folgenden: ältere Bildmarke), wie nachstehend wiedergegeben:

Image not found

–        die am 5. September 2001 unter der Nr. 2342643 eingetragene Wortmarke RAM (im Folgenden: erste ältere Wortmarke);

–        die am 18. März 1946 unter der Nr. 151890 eingetragene Wortmarke RAM (im Folgenden: zweite ältere Wortmarke);

–        die am 20. Oktober 1967 unter der Nr. 546887 eingetragene Wortmarke RAM (im Folgenden: dritte ältere Wortmarke);

–        die am 5. Dezember 1994 unter der Nr. 1816802 eingetragene Wortmarke RAM (im Folgenden: vierte ältere Wortmarke).

7        Von den vorstehend in Randnr. 6 genannten älteren Marken war die ältere Bildmarke für die Waren „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakte; Obst, Hülsenfrüchte, Gemüse, Fleisch und Fisch in Konserven, trocken und gekocht, Gelees und Marmeladen, Eier, Öle und Speisefette, Fertiggerichte auf Grundlage von Fleisch, Fisch oder Gemüse und insbesondere Milch und andere Milchprodukte, Joghurtsorten, Käsesorten, Butter, Margarine und Sahne (Milchprodukt)“ der Klasse 29 des Abkommens von Nizza eingetragen worden. Die erste ältere Wortmarke war für die Waren „pharmazeutische, veterinärmedizinische Erzeugnisse und hygienische Produkte; diätetische Substanzen für den medizinischen Gebrauch, Nahrungsmittel für Babys; Pflaster, Pflastermaterial; Material für Zahnplomben und -formen; Desinfektionsmittel; Produkte für die Vernichtung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide“ der Klasse 5 des Abkommens von Nizza eingetragen worden.

8        Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) geregelten Eintragungshindernissen begründet.

9        In ihrer Entscheidung vom 10. Juli 2009 vertrat die Widerspruchsabteilung zunächst die Auffassung, dass unter den für den Zeichenvergleich heranzuziehenden älteren Marken nur die ältere Bildmarke und die erste ältere Wortmarke zu berücksichtigen seien. Hierzu führte sie aus, die Klägerin habe zum einen nicht nachgewiesen, dass die zweite ältere Wortmarke rechtzeitig verlängert worden sei, und zum anderen nicht, dass die dritte und die vierte ältere Wortmarke ernsthaft benutzt worden seien.

10      Weiter vertrat die Widerspruchsabteilung hinsichtlich des Vergleichs der von den Marken erfassten Waren die Auffassung, zwischen den Waren der Klasse 5, die mit der angemeldeten Marke, und jenen, die mit der ersten älteren Wortmarke beansprucht würden, bestehe Identität, da das Warenverzeichnis Letzterer alle Überschriften dieser Klasse umfasse. Dagegen bestehe einerseits nur eine schwache Ähnlichkeit zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren, wie etwa den Milchprodukten der Klasse 29, und den von der älteren Bildmarke erfassten Waren „Fertiggerichte auf Basis von Milch und andere Milchprodukte“ der Klasse 29. Hierzu vertrat sie die Ansicht, diese Waren seien aufgrund ihrer Art insofern verschieden, als Milchprodukte Grundzutaten seien, während Fertiggerichte Endprodukte seien, sie richteten sich an unterschiedliche Verbraucher, nämlich jene, die selbst kochen möchten, und jene, die ein bereits fertiges Gericht konsumieren möchten, und sie würden in unterschiedlichen Abteilungen von Supermärkten angeboten. Ferner bestehe zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 29 und den von der älteren Bildmarke erfassten anderen Waren als „Fertiggerichte auf Basis von Milch und andere Milchprodukte“ keine Ähnlichkeit. Allein die Tatsache, dass es sich um Lebensmittel handele, reiche nicht aus, um auf das Vorliegen einer Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren zu schließen.

11      Außerdem vertrat die Widerspruchsabteilung hinsichtlich des Vergleichs der angemeldeten Marke mit der ersten älteren Wortmarke einerseits und der älteren Bildmarke andererseits die Auffassung, dass schriftbildlich und klanglich sowohl Übereinstimmungen als auch Unterschiede zwischen ihnen bestünden, dass der begriffliche Vergleich der Zeichen insofern neutral sei, als keines der Zeichen eine Bedeutung habe, und dass die in Rede stehenden Marken durchschnittliche Kennzeichnungskraft hätten, so dass eine Verwechslungsgefahr lediglich zwischen den von den genannten Marken erfassten identischen Waren der Klasse 5 bestehe.

12      Schließlich führte die Widerspruchsabteilung aus, die Streithelferin habe im Laufe des Verwaltungsverfahrens von der Geltendmachung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 zur Stützung ihres Widerspruchs Abstand genommen.

13      Angesichts der vorhergehenden Ausführungen gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch für die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 5 statt und wies ihn für die von dieser Marke erfassten Waren der Klasse 29 zurück.

14      Am 7. September 2009 legte die Streithelferin beim HABM insoweit Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein, als der Widerspruch hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 29 zurückgewiesen worden war. In der genannten Beschwerde stützte sich die Streithelferin ausschließlich auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

15      Am 9. September 2009 erhob die Klägerin beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit ihre Anmeldung für die Waren der Klasse 5 zurückgewiesen worden war.

16      In der Entscheidung vom 15. September 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), in der die Vierte Beschwerdekammer des HABM über die beiden oben in den Randnrn. 14 und 15 angeführten Beschwerden entschied, vertrat sie im Wesentlichen die Auffassung, dass zwischen den in Rede stehenden Marken hinsichtlich der Waren der Klassen 5 und 29 mit Ausnahme der Waren „Kondensmilch und Kaffeesahne, auch mit aromatischen Zusätzen“ der Klasse 29 eine Verwechslungsgefahr bestehe. Daher wies die Beschwerdekammer die Anmeldung für alle Waren der Klassen 5 und 29 zurück, mit Ausnahme der Waren „Kondensmilch und Kaffeesahne, auch mit aromatischen Zusätzen“, die sie zur Eintragung zuließ.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

18      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

19      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, wonach ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorliege, da die Beschwerdekammer zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke einerseits und der älteren Bildmarke und der ersten älteren Wortmarke andererseits festgestellt habe.

20      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

21      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9.  Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, aus der Sicht der spanischen Verbraucher zu beurteilen ist, da die ältere Bildmarke und die erste ältere Wortmarke in Spanien eingetragen wurden. Des Weiteren ist im Licht der oben in den Randnrn. 20 bis 23 dargelegten Grundsätze zu prüfen, ob zwischen der angemeldeten Marke und der ersten älteren Wortmarke sowie zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Bildmarke Verwechslungsgefahr besteht.

 Zur Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der ersten älteren Wortmarke

25      Zunächst macht die Klägerin in ihren Schriftsätzen und in Beantwortung der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen geltend, dass die Beschwerdekammer die erste ältere Wortmarke am Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht hätte berücksichtigen dürfen, da die Zehnjahresschutzfrist dieser Marke am 7. September 2010 abgelaufen sei und ihre Verlängerung weder beantragt noch nachgewiesen worden sei.

26      Dieses Vorbringen ist als nicht stichhaltig zurückzuweisen. Wie das HABM und die Streithelferin ausführen, ergibt sich nämlich aus dem Ausdruck aus dem Onlineregister des Oficina Española de Patentes y Marcas (Spanisches Patent- und Markenamt), den das HABM dem Gericht vorgelegt hat, dass für die erste ältere Wortmarke am 1. September 2010 ein Verlängerungsantrag gestellt und die Verlängerung dieser Marke am 9. Februar 2011 veröffentlicht wurde. Unter diesen Umständen kann die Klägerin, die in ihrer Antwort auf die mündlichen Fragen des Gerichts nicht bestreitet, dass die genannte Marke wirksam verlängert wurde, der Beschwerdekammer nicht mit Erfolg vorwerfen, die erste ältere Wortmarke bei ihrer Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Zeichen berücksichtigt zu haben. Die durch nichts untermauerte Behauptung der Klägerin, wonach die Beschwerdekammer es versäumt habe, zu überprüfen, ob diese Marke am Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung gültig gewesen sei, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts.

27      Sodann ist in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Randnrn. 17 und 26 der angefochtenen Entscheidung zu Recht, ohne dass die Klägerin dem widerspräche, festgestellt hat, dass sich die von der angemeldeten Marke und der ersten älteren Wortmarke erfassten Waren der Klasse 5 sowohl an ein Fachpublikum im Bereich der Medizin und der Ernährungswissenschaft als auch an die Endverbraucher richteten. Zum anderen ist die von der Beschwerdekammer in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beurteilung zu bestätigen, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad bewiesen, da es sich um Nahrungsmittel handele, die einen Bezug zur Gesundheit von Kindern und Kranken aufwiesen oder zum medizinischen Gebrauch bestimmt seien, was die Klägerin im Übrigen nicht beanstandet. Zudem änderte auch die Annahme, dass, wie die Streithelferin geltend macht, die von der ersten älteren Marke erfassten Waren in Supermärkten frei erhältlich seien, nichts an der Beurteilung, wonach der maßgebliche Verbraucher einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legt, wenn es um Nahrungsmittel geht, die einen Bezug zur Gesundheit von Kindern und Kranken aufweisen oder zum medizinischen Gebrauch bestimmt sind.

28      Was schließlich den Vergleich der in Rede stehenden Waren betrifft, hat die Beschwerdekammer in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass, da die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren der Klasse 5, wie etwa „diätetische Milchgetränke“ und „diätetische Milchprodukte“, von den mit der ersten älteren Wortmarke beanspruchten Waren wie „diätetische Substanzen“ umfasst sind, die mit diesen beiden Zeichen beanspruchten Waren identisch sind, was die Klägerin im Übrigen nicht bestreitet.

29      Die Klägerin beanstandet die Feststellungen der Beschwerdekammer jedoch, was den Vergleich zwischen der angemeldeten Marke und der ersten älteren Wortmarke sowie die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen diesen beiden Marken anbelangt.

 Zum Vergleich der Zeichen

30      Die Klägerin beanstandet die Prüfung, die die Beschwerdekammer zu der Feststellung in Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung veranlasst hat, dass die angemeldete Marke und die erste ältere Wortmarke ähnlich seien.

31      Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, d. h. hinsichtlich des visuellen, des klanglichen und des begrifflichen Aspekts, zumindest teilweise übereinstimmen (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 30, und vom 10. Dezember 2008, MIP Metro/HABM – Metronia [METRONIA], T‑290/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

32      Zunächst wies die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass sie die angemeldete Marke MILRAM mit der ersten älteren Wortmarke RAM vergleichen werde. In schriftbildlicher Hinsicht stellte sie anschließend in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung fest, dass sich die fraglichen Zeichen zwar in ihrer Länge und in den ersten drei Buchstaben unterschieden, gleichwohl aber ähnlich seien, da die letzten drei der sechs Buchstaben, aus denen die Anmeldemarke bestehe, mit den drei Buchstaben identisch seien, aus denen die erste ältere Wortmarke bestehe, woran die Tatsache, dass das Publikum den Zeichenanfang regelmäßig stärker beachte, nichts ändere. In klanglicher Hinsicht vertrat sie zudem in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass die Betonung im Spanischen auf der zweiten Silbe der angemeldeten Marke, d. h. „ram“, liege, die mit der einzigen Silbe, aus der die erste ältere Wortmarke bestehe, identisch sei. Schließlich führte die Beschwerdekammer in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung aus, dass ein begrifflicher Vergleich der beiden Zeichen nicht möglich sei, da keines von ihnen eine Bedeutung habe. Selbst unter der Annahme, dass der spanische Verbraucher einen Bezug zwischen der ersten Silbe der angemeldeten Marke, d. h. „mil“, und der Zahl „Tausend“ herstellte, hätte diese Marke noch immer keinen begrifflichen Inhalt, da die Silbe „ram“ keine Bedeutung habe.

33      Zum einen ist das Argument der Klägerin als nicht stichhaltig zurückzuweisen, wonach die Beschwerdekammer es versäumt habe, eine Gesamtbetrachtung der in Rede stehenden Marken vorzunehmen, obwohl keine der beiden Silben, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetze, d. h. „mil“ und „ram“, ein dominierendes Element dieser Marke darstelle. Wie sich aus der vorstehenden Randnr. 32 ergibt, hat nämlich die Beschwerdekammer im Rahmen des Vergleichs der fraglichen Zeichen die beiden Silben, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt, d. h. „mil“ und „ram“, berücksichtigt, ohne davon auszugehen, dass eine dieser beiden Silben dominierend oder vernachlässigbar ist. Unter diesen Umständen kann ihr die Klägerin nicht mit Erfolg vorwerfen, keine Gesamtbetrachtung der fraglichen Zeichen vorgenommen zu haben.

34      Zum anderen widerspricht die Klägerin der Beurteilung, die die Beschwerdekammer hinsichtlich des Vergleichs zwischen der angemeldeten Marke und der ersten älteren Wortmarke in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht vorgenommen hat.

35      Erstens habe die Beschwerdekammer in bildlicher Hinsicht zum einen unberücksichtigt gelassen, dass nach der Rechtsprechung der Verbraucher dem ersten Teil von Wörtern mehr Gewicht beimesse. Hierzu hat sie in ihren Schriftsätzen und in Beantwortung von Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich die erste Silbe der angemeldeten Marke, „mil“, von dem Wortelement unterscheide, das die erste ältere Wortmarke bilde. Zum anderen seien diese beiden Marken von ersichtlich unterschiedlicher Länge. Die letzten drei Buchstaben der Anmeldemarke würden nicht gesondert vom Anfang des Wortes „milram“, aus dem diese Marke bestehe, wahrgenommen; daher werde die Anmeldemarke als ein einziges, aus zwei zusammengesetzten Silben bestehendes Phantasiewort wahrgenommen. Die fehlende Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen ergebe sich auch daraus, dass dieses Wort insgesamt deutlich länger sei als das Wortelement, aus dem die erste ältere Wortmarke bestehe.

36      Hierzu ist festzustellen, dass, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen und zutreffend ausgeführt hat, visuelle Unterschiede zwischen der angemeldeten Marke und der ersten älteren Wortmarke bestehen, die sich daraus ergeben, dass die Anmeldemarke sechs Buchstaben enthält, während die erste ältere Wortmarke nur drei Buchstaben umfasst, sowie daraus, dass sich die ersten drei Buchstaben der Anmeldemarke von denjenigen unterscheiden, aus denen die erste ältere Wortmarke besteht. Diese unterschiedlichen Elemente reichen jedoch nicht aus, um beim angesprochenen Verbraucher den Eindruck auszuräumen, dass diese Marken einander nach einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen Bestandteile in bildlicher Hinsicht ähnlich sind. Wie das HABM ausführt, ruft die Tatsache, dass eine der beiden Silben, aus denen sich die Anmeldemarke zusammensetzt, mit der einzigen Silbe identisch ist, aus der die erste ältere Wortmarke besteht, einen Eindruck der Ähnlichkeit der beiden Marken hervor. Ferner wird diese Ähnlichkeit nicht dadurch abgeschwächt, dass die Silbe „ram“, die diesen beiden Marken gemeinsam ist, in der Anmeldemarke nicht am Zeichenanfang steht, sondern an die erste Silbe „mil“ angehängt ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es sich sowohl bei dem die erste ältere Wortmarke bildenden als auch bei dem die Anmeldemarke bildenden Wort mit einer Länge von drei bzw. sechs Buchstaben um kurze Zeichen handelt. Unter diesen Umständen ist die Übereinstimmung der Silbe „ram“ in den beiden in Rede stehenden Marken geeignet, die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verbrauchers in besonderer Weise auf sich zu ziehen, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht als Phantasiewort wahrnehmen werden, das eine Einheit bildet und keinerlei Ähnlichkeit mit der ersten älteren Wortmarke aufweist.

37      Somit ist das Vorbringen der Klägerin hierzu als nicht stichhaltig zurückzuweisen und in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die angemeldete Marke und die erste ältere Wortmarke nach einer Gesamtbetrachtung in bildlicher Hinsicht ähnlich sind.

38      Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die fraglichen Marken in klanglicher Hinsicht unterschiedlich seien, da die Silbe „mil“, die sich in der Anmeldemarke am Zeichenanfang befinde, gemäß der Rechtsprechung geeignet sei, die Aufmerksamkeit in besonderer Weise auf sich zu ziehen, und sich von der Silbe unterscheide, aus der die erste ältere Wortmarke bestehe. Ferner werde der Unterschied zwischen diesen Marken dadurch verstärkt, dass die Silbe „mil“ gleich lang sei wie die Silbe „ram“. Schließlich gebe es keine Regel, wonach die Tatsache, dass die Betonung im Spanischen auf der zweiten Silbe eines Wortes liege, notwendigerweise zu einer Verwechslungsgefahr führe.

39      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Anmeldemarke, wie die Klägerin ausgeführt hat, zusätzlich zu der Silbe, aus der die erste ältere Wortmarke besteht, eine weitere Silbe enthält und dass sich die erste der beiden Silben, aus denen sich die Anmeldemarke zusammensetzt, von derjenigen unterscheidet, aus der die erste ältere Wortmarke besteht. Diese unterschiedlichen Elemente reichen jedoch nicht aus, um beim angesprochenen Verbraucher den Eindruck auszuräumen, dass diese Marken einander nach einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen Bestandteile in klanglicher Hinsicht ähnlich sind. Die genannten Marken stimmen nämlich in einer Silbe überein, die zum einen das einzige Wortelement der ersten älteren Wortmarke und zum anderen eine der beiden Silben darstellt, aus denen sich die Anmeldemarke zusammensetzt. Des Weiteren kann, wie das HABM zutreffend ausführt, die Erwägung, dass dem Anfang eines Zeichens in dem von diesem hervorgerufenen Gesamteindruck Bedeutung zukommt, nicht in allen Fällen gelten (Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2011, Ergo Versicherungsgruppe/HABM – Société de développement et de recherche industrielle [ERGO Group], T‑221/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33). Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführte sowie das HABM und die Streithelferin vorgetragen haben, wird der maßgebliche Verbraucher, da die Betonung im vorliegenden Fall entsprechend den Ausspracheregeln der spanischen Sprache auf der zweiten Silbe der Anmeldemarke liegt, dieser zweiten Silbe mehr Aufmerksamkeit entgegenbringen als der ersten Silbe am Anfang des Zeichens.

40      Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin hierzu als nicht stichhaltig zurückzuweisen und festzustellen, dass zwischen der Anmeldemarke und der ersten älteren Wortmarke nach einer Gesamtbetrachtung klangliche Ähnlichkeit besteht.

41      Drittens rügt die Klägerin, dass die Beschwerdekammer in begrifflicher Hinsicht einen Fehler begangen habe, als sie davon ausgegangen sei, dass die erste ältere Wortmarke deshalb ihre selbständig kennzeichnende Stellung in der Anmeldemarke behalte und das Publikum glauben mache, die jeweiligen Waren stammten aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, weil den spanischen Verbrauchern ein durch das Zeichen MILRAM zum Ausdruck gebrachter Gesamtbegriff nicht bekannt sei. Es gebe keinen Erfahrungssatz oder denkbaren Fall, dass die Verbraucher daraus, dass in einem unbekannten Phantasiewort eine andere unbekannte Phantasiebezeichnung in der zweiten Silbe aufgehe, die Vermutung herleiteten, dass die jeweiligen Waren aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten.

42      Dieses Vorbringen greift nicht durch. Soweit es nämlich dahin zu verstehen ist, dass zwischen der Anmeldemarke und der ersten älteren Wortmarke keine begriffliche Ähnlichkeit bestehe, ergibt sich aus Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer nicht davon ausgegangen ist, dass zwischen diesen Zeichen eine begriffliche Ähnlichkeit bestehe, sondern davon, dass ein begrifflicher Vergleich zwischen ihnen nicht möglich sei. Diese Einschätzung der Beschwerdekammer ist zu bestätigen, da keines der beiden Zeichen im Spanischen eine begriffliche Bedeutung aufweist, und zwar auch dann nicht, wenn der Begriff „mil“, wie von der Beschwerdekammer angenommen und von der Streithelferin geltend gemacht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezugnahme auf die Zahl „1 000“ in spanischer Sprache aufgefasst werden könnte.

43      In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer und wie das HABM vorgetragen hat, ist daher davon auszugehen, dass zwischen der Anmeldemarke und der ersten älteren Wortmarke in Anbetracht ihrer bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit sowie der Tatsache, dass es keinen begrifflichen Gehalt gibt, anhand dessen die Endverbraucher sie voneinander unterscheiden könnten, nach einer Gesamtbetrachtung Ähnlichkeit besteht.

44      Auch wenn man annähme, dass, wie die Klägerin geltend macht, der bildliche Vergleich der fraglichen Zeichen wichtiger ist als ihr klanglicher Vergleich, könnte dies nichts an der Schlussfolgerung ändern, wonach die in Rede stehenden Zeichen einander nach einer Gesamtbetrachtung ähnlich sind. Dieses Vorbringen der Klägerin geht deshalb ins Leere und ist zurückzuweisen.

45      Ebenso ist ihr Vorbringen als ins Leere gehend zurückzuweisen, wonach die Beschwerdekammer deshalb hätte annehmen müssen, dass die Anmeldemarke der ersten älteren Wortmarke nicht ähnlich sei, weil dies im Einklang mit sechs Urteilen des Gerichts stünde, in denen dieses entschieden habe, dass zwischen angemeldeten Marken wie etwa GALAXIA und anderen, älteren Marken wie etwa GALA, die aus einem Wortelement bestanden hätten, das mit einem Teil des die angemeldeten Marken bildenden Wortelements identisch gewesen sei, keine Ähnlichkeit bestanden habe. Hierzu genügt der Hinweis, dass die vom Gericht in diesen Entscheidungen vorgenommenen Beurteilungen andere Marken betrafen als die im vorliegenden Verfahren einander gegenüberstehenden und als solche nicht die Richtigkeit des oben in Randnr. 43 dargelegten Ergebnisses in Frage stellen können, das sich auf die einander im vorliegenden Fall gegenüberstehenden Marken bezieht.

 Zur Verwechslungsgefahr

46      Die Klägerin wendet sich weiter gegen die von der Beschwerdekammer in Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beurteilung, wonach unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der ersten älteren Wortmarke, der Warenidentität sowie der schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr für die besonders aufmerksamen Verkehrskreise bestehe.

47      Erstens ist hierzu festzustellen, dass die Klägerin keine Argumente vorträgt, um die Einschätzung der Beschwerdekammer zu widerlegen, dass die erste ältere Wortmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise. Diese Einschätzung ist jedoch zu bestätigen, da das Wort „ram“, aus dem die erste ältere Wortmarke besteht, wie das HABM vorträgt, ein Phantasiewort ist, das für den spanischen Verbraucher keine bestimmte Bedeutung hat.

48      Zweitens hat die Beschwerdekammer, wie das Gericht bereits oben in den Randnrn. 28 und 43 festgestellt hat, zu Recht angenommen, dass die mit der Anmeldemarke und die mit der ersten älteren Wortmarke beanspruchten Waren identisch sind und eine Ähnlichkeit zwischen diesen Zeichen besteht.

49      Drittens trägt die Klägerin zwar vor, der erhöhte Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise lasse eine Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der ersten älteren Wortmarke ausschließen. Sie legt jedoch keine Argumente dar, die geeignet wären, nachzuweisen, dass sich im vorliegenden Fall allein mit diesem Gesichtspunkt die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer entkräften ließe, dass der erhöhte Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise angesichts der oben in den Randnrn. 47 und 48 wiedergegebenen Erwägungen nicht ausreiche, um jegliche Verwechslungsgefahr zwischen den genannten Zeichen auszuschließen.

50      Unter diesen Umständen ist die Argumentation der Klägerin hierzu als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

51      Somit ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass zwischen der Anmeldemarke und der ersten älteren Wortmarke eine Verwechslungsgefahr besteht.

 Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der älteren Bildmarke

52      Einleitend ist zum Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass die Klägerin den Einschätzungen der Beschwerdekammer in den Randnrn. 29 und 42 der angefochtenen Entscheidung nicht widerspricht, wonach die mit der älteren Bildmarke und mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren der Klasse 29 Lebensmittel des täglichen Bedarfs sind, die sich an die Allgemeinheit der Verbraucher richten. Daher ist die Beschwerdekammer in Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchern bestehen.

53      Sie widerspricht jedoch der Beurteilung, die die Beschwerdekammer im Rahmen des Vergleichs der mit der Anmeldemarke und der mit der älteren Bildmarke beanspruchten Waren sowie der genannten Zeichen vorgenommen hat.

 Zum Vergleich der Waren

54      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem sie zueinander stehen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Weitere Faktoren können berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Vertriebskanäle der betreffenden Waren (vgl. Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Juni 2008, Coca-Cola/HABM – San Polo [MEZZOPANE], T‑175/06, Slg. 2008, II‑1055, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      In den Randnrn. 29 bis 37 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die von der Anmeldemarke und die von der älteren Bildmarke erfassten Waren der Klasse 29 miteinander verglichen. In diesem Zusammenhang hat sie erstens in Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren „Butter, Butterschmalz, Speisefette, Butterzubereitungen“ mit den von der älteren Bildmarke erfassten Waren „Speisefette“ identisch seien.

56      Zweitens hat die Beschwerdekammer in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten, dass die anderen angegriffenen Waren als „Butter, Butterschmalz, Speisefette, Butterzubereitungen“ mit Ausnahme der Waren „Kondensmilch und Kaffeesahne, auch mit aromatischen Zusätzen“ im „engen Ähnlichkeitsbereich mit den Waren der älteren Bildmarke ‚Fertiggerichte auf Grundlage von Fleisch, Fisch oder Gemüse und insbesondere Milch und andere Milchprodukte, Joghurtsorten, Käsesorten, Butter, Margarine und Sahne (Milchprodukt)‘ liegen“. Hierzu hat sie zunächst festgestellt, dass die mit der älteren Bildmarke beanspruchten Fertiggerichte eine Vielzahl unterschiedlicher frischer oder haltbarer Gerichte umfassten, die für den sofortigen Verzehr bestimmt seien. Ferner bildeten die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren wie Milch, Milchprodukte, Joghurt, Käse, Butter und Sahne die Basis dieser Fertiggerichte. Schließlich hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die mit diesen Marken beanspruchten Waren nach ihrer Art und ihrem Verwendungszweck enge Berührungspunkte aufwiesen, da die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren verschiedenste Zubereitungen auf der Basis von Milchprodukten umfassten und diese Zubereitungen ebenso wie die mit der älteren Bildmarke beanspruchten Fertiggerichte ohne weitere Zubereitung verzehrt werden könnten.

57      Drittens gelangte die Beschwerdekammer in Randnr. 37 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren „Kondensmilch und Kaffeesahne, auch mit aromatischen Zusätzen“ den mit der älteren Bildmarke beanspruchten Waren nicht ähnlich seien. Bei diesen Waren handele es sich um spezielle Sahnezubereitungen, die ausschließlich mit Kaffee konsumiert würden und daher weder mit Fertiggerichten noch mit den anderen von der älteren Bildmarke erfassten Waren Berührungspunkte aufwiesen.

58      Jede dieser drei Beurteilungen ist im Licht der von der Klägerin dargelegten Argumente zu prüfen.

59      Zunächst vertritt die Klägerin die Auffassung, dass zwar die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren „Speisefette“ mit den von der älteren Bildmarke erfassten Waren „Speisefette“ identisch seien, die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren „Butter, Butterschmalz, Butterzubereitungen“ den mit der älteren Bildmarke beanspruchten Waren „Speisefette“ jedoch allenfalls ähnlich seien. Sie verweist hierzu auf die Leitsätze für Speisefette und Speiseöle vom 17. April 1997 (BAnz. Nr. 239a vom 20.12.1997, GMBl. Nr. 45 S. 864), aus denen hervorgehe, dass Speisefette und Speiseöle ausschließlich aus „Samen oder Früchten von Pflanzen, aus dem tauglich beurteilten Fettgewebe von Schlachttieren und Schlachtgeflügel sowie aus Fischen“ stammten.

60      Zum einen ist hierzu festzustellen, dass die mit der Anmeldemarke und mit der älteren Bildmarke beanspruchten „Speisefette“ unstreitig identisch sind. Zum anderen ändert auch die Annahme, dass Speisefette ausschließlich aus anderen Produkten als Milch stammen, wie die Klägerin unter Hinweis auf die in der vorstehenden Randnummer angeführten deutschen Leitsätze ausgeführt hat, nichts daran, dass die genannten, von der älteren Bildmarke erfassten Fette und die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren „Butter, Butterschmalz, Butterzubereitungen“ in Bezug auf Nahrungsmittel von gleicher Art und Verwendbarkeit sind und einen gemeinsamen Bestimmungszweck aufweisen, insbesondere im Zusammenhang mit der Zubereitung von Speisen oder, wie das HABM im Wesentlichen ausführt, mit dem Kochen oder Backen von Lebensmitteln. Im Übrigen werden sie, wie das HABM und die Streithelferin ebenfalls zutreffend vortragen, zumindest von einem Teil der maßgeblichen Verbraucher als austauschbar angesehen, insbesondere im Fall von Krankheiten im Zusammenhang mit Cholesterin, die dazu Anlass geben, auf andere Speisefette zurückzugreifen als solche, die aus Milch stammen. Aus diesen Gründen sind die genannten Waren als zum Teil konkurrierend anzusehen.

61      Daher hat die Beschwerdekammer in Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung entgegen der Auffassung der Klägerin zutreffend entschieden, dass die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren „Butter, Butterschmalz, Butterzubereitungen“ mit den von der älteren Bildmarke erfassten Waren „Speisefette“ identisch sind.

62      Des Weiteren trägt die Klägerin vor, dass zwischen den von der älteren Bildmarke und den von der angemeldeten Marke erfassten anderen Waren als „Butter, Butterschmalz, Butterzubereitungen“ und „Kondensmilch und Kaffeesahne, auch mit aromatischen Zusätzen“ keinerlei Ähnlichkeit bestehe. Sie vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass es sich um unterschiedliche Produkte handele und dass die Tatsache, dass ein Nahrungsmittel eine Zutat eines Fertiggerichts sei, nichts an der Feststellung ändere, dass es sich um unterschiedliche Produkte handele, die der Verbraucher als solche wahrnehme.

63      Was erstens die Art der in Rede stehenden Waren betrifft, sind zum einen zunächst die Argumente der Streithelferin als nicht stichhaltig zurückzuweisen, wonach die ältere Bildmarke Milch und Milchprodukte als gegenüber den Fertiggerichten eigenständige Produkte kennzeichne. Wie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 33 bis 36 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat, impliziert nämlich die Beschreibung der von der älteren Bildmarke erfassten Waren als „Fertiggerichte auf Grundlage von Fleisch, Fisch oder Gemüse und insbesondere Milch und andere Milchprodukte“, dass Milch und Milchprodukte – neben anderen Zutaten – Bestandteile der genannten Fertiggerichte, nicht aber andere Waren als diese Fertiggerichte sind. Zum anderen handelt es sich, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, bei den mit der Anmeldemarke beanspruchten anderen Waren als „Butter, Butterschmalz, Speisefette, Butterzubereitungen“ mit der Ausnahme von „Kondensmilch und Kaffeesahne, auch mit aromatischen Zusätzen“, wie etwa Milch, Käse und Crème fraîche, um Zutaten von auf der Grundlage von Milch zubereiteten Fertiggerichten, die mit der älteren Bildmarke gekennzeichnet sind. Wie die Klägerin vorgetragen und die Widerspruchsabteilung in ihrer Entscheidung (vgl. oben, Randnr. 10) zutreffend festgestellt hat, genügt die bloße Tatsache, dass ein Nahrungsmittel als Zutat eines Endprodukts verwendet wird, noch nicht, um nachzuweisen, dass diese Zutat und dieses Endprodukt ähnlich sind, u. a., weil sie ihrer Art, ihrem Verwendungszweck und dem angesprochenen Kundenkreis nach völlig unterschiedlich sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2011, Intermark/HABM – Natex International [NATY’S], T‑72/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Argument der Streithelferin, wonach Milchprodukte und Fertiggerichte auf der Grundlage von Milch bereits deshalb identisch seien, weil sie beide aus Milch bestünden, ist daher ebenfalls als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

64      Was zweitens den Verwendungszweck und die Nutzung der fraglichen Waren angeht, unterscheiden sich diese zwar, wie die Widerspruchsabteilung in ihrer Entscheidung (vgl. oben, Randnr. 10) festgestellt hat, insofern, als die mit der Anmeldemarke beanspruchten Milchprodukte Zutaten sind, die die Zubereitung der mit der älteren Bildmarke gekennzeichneten, auf der Grundlage von Milch hergestellten Fertiggerichte ermöglichen, die ihrerseits Endprodukte darstellen.

65      Auch wenn jedoch, wie von der Klägerin geltend gemacht, die mit der Anmeldemarke beanspruchten Milchprodukte, zu denen z. B. Käse gehört, und die von der älteren Bildmarke erfassten Fertiggerichte, zu denen, wie das HABM zutreffend ausgeführt hat, Milchreis, Milchshake und Pudding gehören, als Waren unterschiedlicher Art angesehen werden, die nicht miteinander konkurrieren, können sie dennoch vom Endverbraucher als Teil derselben Familie von Frischprodukten auf der Grundlage von Milch, die ohne weitere Zubereitung sofort verzehrt werden können, wahrgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach es sich bei den von der älteren Bildmarke erfassten Fertiggerichten grundsätzlich um Gerichte handele, die zum warmen Verzehr bestimmt seien, wie Pizza, Suppen oder Eintöpfe, und es nur schwer vorstellbar sei, dass sie auf der Grundlage von Milch hergestellt seien. Wie das HABM zutreffend ausführt, ergibt sich aus der Beschreibung der von der älteren Bildmarke erfassten Waren als „Fertiggerichte auf Grundlage von Fleisch, Fisch oder Gemüse und insbesondere Milch und andere Milchprodukte“ keineswegs, dass die Streithelferin den Schutz der älteren Bildmarke bei deren Eintragung auf warme Fertiggerichte, die keine Milchprodukte enthalten, beschränken wollte.

66      Was drittens den etwaigen ergänzenden Charakter der in Rede stehenden Waren betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einander ergänzenden Waren nach der Rechtsprechung um Produkte handelt, zwischen denen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass eines von ihnen für die Verwendung des anderen unerlässlich oder bedeutsam ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung beider Produkte liege bei demselben Unternehmen (Urteile des Gerichts vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM – Sissi Rossi [SISSI ROSSI], T‑169/03, Slg. 2005, II‑685, Randnr. 60, und PiraÑAM diseño original Juan Bolaños, Randnr. 48). Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdekammer in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass Milchprodukte definitionsgemäß Grundprodukte sind, die für die Zubereitung von auf der Grundlage von Milch hergestellten Fertiggerichten unerlässlich sind. Das Argument der Klägerin, wonach Milchprodukte nicht ergänzend seien, da sie für die Fertiggerichte weder unerlässlich noch bedeutsam seien, ist daher als nicht stichhaltig zurückzuweisen. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Feststellung, wonach die von den Zeichen erfassten Waren ergänzend sind, nach der oben in Randnr. 63 angeführten Rechtsprechung als solche nicht genügt, um die Ähnlichkeit dieser Waren nachzuweisen, gleichwohl stellt sie nach der oben in Randnr. 54 angeführten Rechtsprechung einen der erheblichen Faktoren dar, die bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.

67      Was viertens die Vertriebskanäle der fraglichen Waren angeht, ist, wie die Widerspruchsabteilung in ihrer Entscheidung (vgl. oben, Randnr. 10) ausgeführt und das HABM zutreffend vorgetragen hat, darauf hinzuweisen, dass auf der Grundlage von Milch zubereitete Frischfertiggerichte ebenso wie Milchprodukte in den Kühlregalen von Lebensmittelgeschäften oder Supermärkten verkauft werden. Das Vorbringen der Klägerin, wonach Milchprodukte und Fertiggerichte von unterschiedlichen Unternehmen stammten, wenn es sich um Fertiggerichte in Konserven- oder Tiefkühlform handele, die in anderen Regalen der Supermärkte als dem Kühlregal zu finden seien, geht insoweit ins Leere und ist daher zurückzuweisen. Dieses Vorbringen stellt nämlich nicht die Feststellung in Frage, wonach Milchprodukte und frische Fertiggerichte, d. h. solche, die keine Konserven oder Tiefkühlwaren sind, im Übrigen ebenfalls in denselben Regalen der Geschäfte und Supermärkte verkauft werden können.

68      Fünftens ist das Argument der Klägerin als nicht stichhaltig zurückzuweisen, wonach sich aus den Urteilen des Gerichts vom 15. Februar 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE-Zentral (LINDENHOF) (T‑296/02, Slg. 2005, II‑563), und MEZZOPANE ergebe, dass zwischen den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Waren keinerlei Ähnlichkeit bestehe. In den genannten Urteilen hat das Gericht nämlich entschieden, dass keinerlei Ähnlichkeit zwischen „Weinen“ und „Bieren und alkoholfreien Getränken“ sowie zwischen „Rum“ und „Weinen“ besteht. Somit beziehen sich die vom Gericht in diesen Urteilen vorgenommenen Beurteilungen auf Marken, die in keinem Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Marken stehen.

69      Daher hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie im Wesentlichen entschieden hat, dass die mit der Anmeldemarke beanspruchten anderen Waren als „Butter, Butterschmalz, Speisefette; Butterzubereitungen“ mit der Ausnahme von „Kondensmilch und Kaffeesahne, auch mit aromatischen Zusätzen“ eine starke Ähnlichkeit mit den von der älteren Bildmarke erfassten Fertiggerichten auf der Grundlage von Milch aufwiesen.

70      Schließlich ist die Beurteilung der Beschwerdekammer in Randnr. 37 der angefochtenen Entscheidung zu bestätigen, wonach keine Ähnlichkeit bestehe zwischen den mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Waren „Kondensmilch und Kaffeesahne, auch mit aromatischen Zusätzen“, die ausschließlich mit Kaffee konsumiert würden, und den mit der älteren Bildmarke gekennzeichneten Waren der Klasse 29, insbesondere den Fertiggerichten, und zwar auch auf der Grundlage von Milch hergestellten. Diese Beurteilung ist im Übrigen zwischen den Parteien nicht streitig.

71      Nach diesen Erwägungen ist daher in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass erstens die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren „Butter, Butterschmalz, Speisefette; Butterzubereitungen“ mit den von der älteren Bildmarke erfassten Waren „Speisefette“ identisch sind, dass zweitens die anderen mit der Anmeldemarke beanspruchten Milchprodukte mit der Ausnahme von „Kondensmilch und Kaffeesahne, auch mit aromatischen Zusätzen“ eine gewisse Ähnlichkeit mit den von der älteren Bildmarke erfassten Fertiggerichten auf der Grundlage von Milch aufweisen und dass drittens die Waren „Kondensmilch und Kaffeesahne, auch mit aromatischen Zusätzen“ keinerlei Ähnlichkeit mit den von der älteren Bildmarke erfassten Waren der Klasse 29 aufweisen.

 Zum Vergleich der Zeichen

72      Die Klägerin widerspricht der Würdigung durch die Beschwerdekammer, die diese im Wesentlichen zu dem Schluss veranlasst hat, dass die angemeldete Marke und die ältere Bildmarke einander ähnlich seien.

73      Was erstens den visuellen Eindruck betrifft, so trägt die Klägerin vor, dass dieser von besonderer Bedeutung sei, da die fraglichen Waren in Supermärkten oder Lebensmittelgeschäften auf Sicht gekauft würden, und dass die angemeldete Marke im Unterschied zur älteren Bildmarke einen gelben Halbkreis enthalte, der die Aufmerksamkeit besonders auf sich lenke. Der dem maßgeblichen Verbraucher in Erinnerung bleibende Gesamteindruck sei ein gelber Halbkreis im Hintergrund mit einem aus drei Buchstaben bestehenden Wortelement im Vordergrund.

74      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in der älteren Bildmarke, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 39 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, das Wortelement „ram“ die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise besonders auf sich zieht. Zum einen sind nämlich, wie die Streithelferin im Wesentlichen geltend macht, die Verbraucher von Lebensmitteln des alltäglichen Bedarfs gewohnt, zusammengesetzte Marken mit ihrem Wortelement zu bezeichnen und daran zu erkennen. Zum anderen ist im vorliegenden Fall der im Hintergrund der älteren Bildmarke sichtbare gelbe Halbkreis im Verhältnis zum im Vordergrund stehenden Wortelement „ram“, das in Fettdruck geschrieben ist, der den Blick auf sich zieht, nur zweitrangig. Wie oben in Randnr. 36 festgestellt, schwächt dieser gelbe Halbkreis daher die Ähnlichkeit zwischen der älteren Bildmarke und der Anmeldemarke, wie sie sich aus der im Wortelement der beiden Zeichen enthaltenen gemeinsamen Silbe „ram“ ergibt, insgesamt betrachtet nicht ab.

75      Somit ist das Vorbringen der Klägerin hierzu zurückzuweisen und in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass zwischen der Anmeldemarke und der älteren Bildmarke eine visuelle Ähnlichkeit besteht.

76      Was zweitens die klanglichen und begrifflichen Gesichtspunkte betrifft, widerspricht die Klägerin der von der Beschwerdekammer in Randnr. 40 der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung, wonach zum einen eine klangliche Ähnlichkeit zwischen der Anmeldemarke und der älteren Bildmarke bestehe und zum anderen ein begrifflicher Vergleich dieser Zeichen nicht möglich sei. Sie verweist hierzu auf ihre Argumentation im Rahmen des Vergleichs der Anmeldemarke mit der ersten älteren Wortmarke (vgl. oben, Randnrn. 38 und 41).

77      Insoweit genügt die Feststellung, dass, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 40 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, die grafischen Elemente der älteren Bildmarke nicht dazu führen, dass im Rahmen des klanglichen und begrifflichen Vergleichs dieser Marke mit der Anmeldemarke andere Schlussfolgerungen zu ziehen wären als diejenigen, die auf dem klanglichen und begrifflichen Vergleich zwischen der ersten älteren Wortmarke und der Anmeldemarke beruhen (vgl. oben, Randnrn. 39 und 42). Aus den grafischen Elementen der älteren Bildmarke, die diese von der ersten älteren Wortmarke unterscheiden, ergeben sich nämlich keine Gesichtspunkte, anhand deren sich, was den klanglichen und begrifflichen Vergleich der Anmeldemarke und der älteren Bildmarke angeht, zwischen Letzterer und der ersten älteren Wortmarke differenzieren ließe.

78      Unter Berücksichtigung der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit zwischen der Anmeldemarke und der älteren Bildmarke sowie der Tatsache, dass sie in begrifflicher Hinsicht nicht verglichen werden können, sind sich diese Marken daher nach einer Gesamtbetrachtung ähnlich.

 Zur Verwechslungsgefahr

79      Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich aus den von ihr vorgebrachten Argumenten insgesamt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken so gering sei, dass das maßgebliche Publikum nicht glauben werde, dass die betreffenden Waren aus demselben Unternehmen stammten.

80      Insoweit hat die Beschwerdekammer in Randnr. 43 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass „[u]nter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und der schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit … für die Waren in Klasse 29 mit Ausnahme der unähnlichen Waren die Gefahr von Verwechslungen [besteht]“.

81      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin der von der Beschwerdekammer in Randnr. 41 der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung nicht widerspricht, wonach die ältere Bildmarke lediglich durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise. In Anbetracht der Tatsache, dass die genannte Marke keinen begrifflichen Gehalt hat, ist diese Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen.

82      Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in den Randnrn. 71 und 78 festgestellt wurde, die von der Anmeldemarke und der älteren Bildmarke erfassten Waren mit Ausnahme der Waren „Kondensmilch und Kaffeesahne, auch mit aromatischen Zusätzen“ identisch oder ähnlich sind und die genannten Zeichen einander nach einer Gesamtbetrachtung ähnlich sind.

83      Schließlich hat die Beschwerdekammer in Anbetracht der oben in den Randnrn. 81 und 82 dargelegten Feststellungen sowie der Tatsache, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Verbrauchers, wie oben in Randnr. 52 ausgeführt, nicht höher ist als der eines durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, zu Recht die Auffassung vertreten, dass zwischen der Anmeldemarke und der älteren Bildmarke für sämtliche Waren der Klasse 29 mit Ausnahme der Waren „Kondensmilch und Kaffeesahne, auch mit aromatischen Zusätzen“ eine Verwechslungsgefahr besteht.

84      Nach alledem ist der einzige von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

85      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Nordmilch AG trägt die Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Mai 2012.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

Zur Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der ersten älteren Wortmarke

Zum Vergleich der Zeichen

Zur Verwechslungsgefahr

Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der älteren Bildmarke

Zum Vergleich der Waren

Zum Vergleich der Zeichen

Zur Verwechslungsgefahr

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.