Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Februar 2015 –
Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM – Staccata (QUARTODIMIGLIO QM)
(Rechtssache T‑76/13)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke QUARTODIMIGLIO QM – Ältere Gemeinschafts- und internationale Marken mit der Darstellung zweier ausgebreiteter Flügel und ältere internationale Bildmarken LONGINES – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 17‑21, 37)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 23)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke QUARTODIMIGLIO QM – Bildmarken mit der Darstellung zweier ausgebreiteter Flügel und Bildmarken LONGINES (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 26, 32‑35, 55, 71‑76)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 36, 38)
5. Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Rechtmäßigkeit – Prüfung durch den Unionsrichter – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) (vgl. Rn. 56)
6. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Bekanntheit der Marke in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der Gemeinschaft – Begriff – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 85, 87)
7. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Bildmarke QUARTODIMIGLIO QM – Bildmarken mit der Darstellung zweier ausgebreiteter Flügel und Bildmarken LONGINES (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 88, 108, 115, 126, 127)
8. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Zusammenhang zwischen den Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 123‑125)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 26. November 2012 (Sache R 62/2012‑5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Compagnie des montres Longines, Francillon SA und der Staccata Srl |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Compagnie des montres Longines, Francillon SA trägt die Kosten. |