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Klage, eingereicht am 3. Juni 2020 – Galván Fernández-Guillén/SRB

(Rechtssache T-340/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: José María Galván Fernández-Guillén (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Romero Rey und I. Salama Salama)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss SRB/EES/2020/52 vom 17. März 2020 für nichtig zu erklären, mit dem entschieden wird, ob den Anteilseignern und Gläubigern, die von den Abwicklungsmaßnahmen betreffend die Banco Popular Español S.A. betroffen sind, Entschädigung gewährt werden muss;

dem SRB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Gründe.

Verletzung des Grundrechts auf privates Eigentum, da Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung ein positives Eigenkapital aufgewiesen habe, was den entschädigungslosen Entzug von Wertpapieren nicht rechtfertige.

Verletzung des Eigentumsrechts, weil bei der Abwicklung von Banco Popular keine klaren Bewertungskriterien vorhanden gewesen seien und die neuen Kriterien rückwirkend angewendet worden seien, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/344 der Kommission1 genehmigt worden seien, die erst am 29. März 2018, also acht Monate nach der Abwicklung von Banco Popular, in Kraft getreten sei.

Fehlende Unabhängigkeit von Deloitte zur Durchführung von Bewertung 3, auf die sich der Beschluss SRB/EES/2020/52 ausschließlich stütze, da dieselbe Prüfgesellschaft die vorläufige Bewertung 2 durchgeführt habe.

Verletzung des Verteidigungsrechts, da der SRB bestimmte Informationen weiterhin als vertraulich behandele und sie den Anteilseignern und Gläubigern von Banco Popular unter dem Vorwand vorenthalte, dass „ihre Offenlegung das Verteidigungsrecht der Einrichtung in den laufenden Streitverfahren beeinträchtigen könnte“.

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1 Delegierte Verordnung (EU) 2018/344 der Kommission vom 14. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Methoden zur Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung bei der Abwicklung (ABl. 2018, L 67, S. 3).