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Klage, eingereicht am 28. Mai 2020 – ACMO u. a./SRB

(Rechtssache T-330/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ACMO Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) und 69 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Soames und N. Chesaites sowie R. East, Solicitor)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Die Kläger beantragen,

Art. 2 des Beschlusses SRB/EES/2020/52 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 17. März 2020, mit dem entschieden wird, ob den Anteilseignern und Gläubigern, die von den Abwicklungsmaßnahmen betreffend die Banco Popular Español S.A. betroffen sind, Entschädigung gewährt werden muss (im Folgenden: angefochtener Beschluss), für nichtig zu erklären, und/oder

Art. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, und/oder

Art. 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, und/oder

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf drei Gründe.

Der angefochtene Beschluss, insbesondere die Entscheidung, dass keine Entschädigung gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1 an die Gläubiger (einschließlich der Kläger) zu zahlen sei (Art. 2), sei mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern und Rechtsfehlern behaftet und verletze daher das Eigentumsrecht der Kläger. Der SRB habe offensichtliche Beurteilungsfehler und Rechtsfehler begangen, indem er den angefochtenen Beschluss auf der Grundlage eines Berichts über die Bewertung („Bericht über die Bewertung 3“) und seiner dem angefochtenen Beschluss beigefügten „Erläuterung“ erlassen habe, die von Deloitte Réviseurs d’Entreprises (im Folgenden: Deloitte) verfasst worden seien; darin sei ausgeführt worden, dass die Kläger keine Erstattung erhalten hätten, wenn gegen Banco Popular ein reguläres Insolvenzverfahren in Spanien eröffnet worden wäre.

Die Entscheidung des SRB, Deloitte für die Durchführung von Bewertung 3 zu benennen, sei mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern und/oder Rechtsfehlern behaftet gewesen, da Deloitte das wesentliche Kriterium der Unabhängigkeit gemäß Art. 20 Abs. 16 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nicht erfüllt habe.

Der SRB habe unter Verstoß gegen den in der wegweisenden Rechtssache 9/56, Meroni2 , durch die Unionsrechtsprechung niedergelegten Grundsatz seine Entscheidungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in unzulässiger Weise auf Deloitte übertragen.

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1 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

2 Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde, Rechtssache 9/56, EU:C:1958:7.