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Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 15. März 2024 – KN/Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

(Rechtssache C-203/24, Hakamp1 )

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: KN

Beklagter: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

Vorlagefragen

1.    Welche Umstände oder Arten von Umständen sind für die Beurteilung der Frage gemäß Art. 14 Abs. 8 der Durchführungsverordnung1 geeignet, ob eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausübt, wenn feststeht, dass diese Person die Tätigkeit dort während 22 % ihrer Arbeitszeit ausübt? Ist dafür erforderlich, dass: (i) ein Umstand einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit aufweist, (ii) ein Umstand einen Hinweis auf den Ort der Ausübung der Tätigkeit beinhaltet und (iii) aus dem Umstand Schlüsse in quantitativer Hinsicht bezüglich des Gewichts der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat im Vergleich zu der gesamten Tätigkeit der betreffenden Person gezogen werden können?

2.    Muss oder kann bei dieser Beurteilung angesichts der Antwort auf Frage 1 berücksichtigt werden: (i) der Wohnort des Arbeitnehmers, (ii) der Ort der Eintragung des Binnenschiffs, auf dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, (iii) der Sitz des Eigentümers und Betreibers des Binnenschiffs, (iv) der Ort, an dem das Schiff in anderen Zeiträumen gefahren ist, in denen der Arbeitnehmer darauf nicht gearbeitet hat und bei dem Arbeitgeber auch noch nicht beschäftigt war, (v) der Sitz des Arbeitgebers und (vi) der Ort, an dem der Arbeitnehmer an und von Bord des Schiffes geht?

3.    Über welchen Zeitraum ist zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausübt?

4.    Hat der zuständige Träger eines Mitgliedstaats bei der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften einen von den Gerichten grundsätzlich zu beachtenden Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Wendung „wesentlicher Teil ihrer Tätigkeit“ in Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung1 und, falls ja, in welchem Umfang?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1).

1     Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).