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Klage, eingereicht am 25. Januar 2023 – Stevi und The New York Times/Kommission

(Rechtssache T-36/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Matina Stevi (Brüssel, Belgien), The New York Times Company (New York, New York, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwältin B. Kloostra)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Klägerinnen beantragen,

den Zweitbescheid C(2022) 8371 final der Kommission vom 15. November 2022 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates1 , und zwar gegen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, sowie gegen Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Indem die Kommission ein auf Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses (EU) 2021/21211 der Kommission basierendes, nicht rechtliches Argument heranziehe, habe sie rechtswidrig die Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere deren Art. 3 Buchst. a, missachtet, als sie die Auffassung vertreten habe, dass nicht registrierte Textnachrichten nicht als Dokumente im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 einzustufen seien, und/oder als sie Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht auf die angeforderten Informationen angewandt habe; damit habe sie auch das in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundrecht auf Information verletzt.

Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1049/2001, und zwar gegen Art. 2 Abs. 3

Indem die Kommission ein auf Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses (EU) 2021/2121 basierendes, nicht rechtliches Argument heranziehe, habe sie rechtswidrig Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 missachtet, als sie die Auffassung vertreten habe, dass nicht registrierte Textnachrichten nicht als Dokumente der Kommission im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 einzustufen seien, und/oder als sie Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 dahin ausgelegt habe, dass sich die angeforderten Informationen nicht im Besitz der Kommission befunden hätten.

Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Begründungspflicht

Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung ohne Angabe von Gründen entschieden, dass die angeforderten Informationen nicht existierten, wodurch sie der Präsidentin der Kommission ohne Grundlage widersprochen habe, was einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

1 Beschluss (EU) 2021/2121 der Kommission vom 6. Juli 2020 über die Schriftgutverwaltung und Archive (ABl. 2021, L 430, S. 30).