Language of document : ECLI:EU:F:2008:160

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

4. Dezember 2008

Rechtssache F-6/08

Jessica Blais

gegen

Europäische Zentralbank (EZB)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Dienstbezüge – Auslandszulage – In Art. 17 der Beschäftigungsbedingungen der EZB vorgesehene Voraussetzungen – Verurteilung des Klägers zur Kostentragung – Billigkeitsgründe – Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung“

Gegenstand: Klage nach Art. 36.2 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank im Anhang des EG-Vertrags auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 15. August 2007, der Klägerin die Auslandszulage zu verweigern, in der Gestalt, die diese Entscheidung durch die sie bestätigende Entscheidung des EZB-Präsidenten gefunden hat

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Europäischen Zentralbank. Die Europäische Zentralbank trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzungen für die Gewährung – Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzen, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben

(Beamtenstatut, Anhang VII, Art. 4 Abs. 1; Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, Art. 17 Abs. 1)

2.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzungen für die Gewährung – Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzen, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben

(Beamtenstatut, Anhang VII, Art. 4 Abs. 1; Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, Art. 17)

3.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzungen für die Gewährung – Doppelstaater, die die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzen, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben

(Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, Art. 17)

4.      Verfahren – Kosten – Tragung – Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 87 Abs. 2)

1.      Nach dem Vorbild von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts macht Art. 17 der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank die Gewährung der Auslandszulage von einer negativen Voraussetzung in Bezug auf den ständigen Wohnsitz abhängig, nämlich davon, dass der Betreffende während eines bestimmten Zeitraums vor seinem Dienstantritt seinen ständigen Wohnsitz nicht im Tätigkeitsstaat gehabt hat. Dieser Zeitraum ist je nachdem unterschiedlich festgelegt, ob der betreffende Mitarbeiter die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet er seine Tätigkeit ausübt, besitzt bzw. besessen hat oder nicht. Nach Art. 17 Abs. 1 Ziff. i der Beschäftigungsbedingungen haben Mitarbeiter, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben, Anspruch auf die Auslandszulage, sofern sie während des gesamten, sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren im derzeitigen Hoheitsgebiet dieses Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Nach Art. 17 Abs. 1 Ziff. ii der Beschäftigungsbedingungen hingegen haben Mitarbeiter, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, nur dann Anspruch auf die Auslandszulage, wenn sie während des gesamten bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem Hoheitsgebiet des genannten Staates gehabt haben.

Zweck der Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts ist der Ausgleich der besonderen Lasten und Nachteile, die sich aus der ständigen Dienstausübung in einem Land ergeben, zu dem der Beamte vor seinem Dienstantritt keine dauerhafte Beziehung (mehr) aufweist. Dies gilt entsprechend auch für die Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank. Deshalb würde jede Auslegung von Art. 17 der Beschäftigungsbedingungen, die Mitarbeiter, die sich in dieser Lage befinden, von dem Anspruch auf die Auslandszulage ausschließen würde, dem Zweck der Auslandszulage zuwiderlaufen. Dies wäre allerdings der Fall, wenn der Dienstantritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Ziff. ii der Beschäftigungsbedingungen dahin gehend ausgelegt würde, dass es sich dabei nur um den Dienstantritt als Mitarbeiter handeln kann. Da nämlich diese Bestimmung verlangt, dass der Betreffende seinen ständigen Wohnsitz während des gesamten Referenzzeitraums außerhalb des Landes des Tätigkeitsorts eingerichtet hatte, würde einem Mitarbeiter, der unter Ziff. ii dieser Vorschrift fällt, d. h., der die Staatsangehörigkeit des Landes des Tätigkeitsorts besitzt oder besessen hat, die Möglichkeit eines Bezugs der Auslandszulage ohne Weiteres genommen, wenn seiner Einstellung ein Vertrag mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr vorausgeht und er damit gezwungen ist, seinen ständigen Wohnsitz vor seinem Dienstantritt in das Land seines Tätigkeitsorts zu verlegen, auch wenn er während der zehn Jahre, die seiner Einstellung als Kurzzeitbeschäftigter vorausgegangen sind, nicht ständig im Land des Tätigkeitsorts gewohnt hat.

Folglich ist unter dem Dienstantritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Ziff. ii der Beschäftigungsbedingungen der erste Dienstantritt bei der Europäischen Zentralbank zu verstehen, unabhängig von der Art des Arbeitsvertrags, den der Betreffende mit dieser geschlossen hat.

(vgl. Randnrn. 54, 55, 72 und 75)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. November 1986, Richter/Kommission, 330/85, Slg. 1986, 3439, Randnr. 6

Gericht erster Instanz: 30. März 1993, Vardakas/Kommission, T‑4/92, Slg. 1993, II‑357, Randnr. 39; 14. Dezember 1995, Diamantaras/Kommission, T‑72/94, Slg. ÖD 1995, I‑A‑285 und II‑865, Randnr. 48

2.      Im Rahmen der Prüfung, ob ein Anspruch auf die Auslandszulage besteht, ist der ständige Wohnsitz, auf den Art. 17 der Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Zentralbank in Entsprechung zu Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts abstellt, der Ort, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen. Ob die Voraussetzung des Fehlens eines ständigen Wohnsitzes erfüllt ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung aller maßgebenden tatsächlichen Gesichtspunkte des Falles. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt nämlich auch von der besonderen Lage des Betroffenen ab, insbesondere davon, ob er, obwohl er die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzt, in dem er seine Tätigkeit ausübt, seine sozialen und beruflichen Bindungen zu diesem Staat durch die vollständige und langdauernde Verlegung seines ständigen Wohnsitzes aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates tatsächlich gelöst hat.

Der tatsächliche Wohnort, die berufliche Tätigkeit und die persönlichen Bindungen sind die vorrangigen Kriterien für den Wohnsitz.

Aus dem Umstand allein, dass jemand in einem Land wohnt, um ein Hochschulstudium abzuschließen und Praktika zu absolvieren, kann nicht auf eine Absicht geschlossen werden, den ständigen Mittelpunkt der Lebensinteressen in dieses Land zu verlegen. Wenn die betreffende Person hingegen in ein Land umgezogen ist, um dort zu ihrem Partner zu ziehen, dort eine Wohnung mietet, um in dieser mit ihm zusammenzuleben, und dort einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags nachgeht, erlaubt dies die Annahme, dass sie den gewöhnlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen in das betreffende Land verlegt hat.

(vgl. Randnrn. 87, 88, 90 und 91)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Richter/Kommission, Randnr. 6 

Gericht erster Instanz: 28. September 1993, Magdalena Fernández/Kommission, T‑90/92, Slg. 1993, II‑971, Randnrn. 27 bis 30; 25. Oktober 2005, Dedeu i Fontcuberta/Kommission, T‑299/02, Slg. ÖD 2005, I‑A‑303 und II‑1377, Randnr. 77; 27. September 2006, Koistinen/Kommission, T‑259/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑177 und II‑A‑2‑879; 19. Juni 2007, Asturias Cuerno/Kommission, T‑473/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnr. 74

Gericht für den öffentlichen Dienst: 20. November 2007, Kyriazis/Kommission, F‑120/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 50

3.      Im Hinblick auf den Zweck der Auslandszulage, der darin besteht, die besonderen Lasten und Nachteile auszugleichen, die sich aus der ständigen Dienstausübung in einem Land ergeben, zu dem der Beamte vor seinem Dienstantritt keine dauerhafte Beziehung hergestellt hat, lässt sich die in Art. 17 der Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Zentralbank vorgesehene Ungleichbehandlung zum Nachteil von Mitarbeitern, die die Staatsangehörigkeit ihres Tätigkeitslandes besitzen, nur auf der Grundlage der Annahme rechtfertigen, dass die Staatsangehörigkeit einer Person ein gewichtiges Indiz für das Bestehen zahlreicher und enger Beziehungen zwischen ihr und dem Land, dessen Staatsbürger sie ist, darstellt. Der EZB-Rat kann im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Ermessens aus dem Vorstehenden die Schlussfolgerung ableiten, dass den Mitarbeitern, die die Staatsangehörigkeit ihres Tätigkeitslandes besitzen, auch wenn sie gezwungen waren, aufgrund ihres Dienstantritts ihren Wohnsitz zu wechseln, nicht die Lasten und Nachteile erwüchsen, die die Auslandszulage ausgleichen solle, zumindest nicht mit demselben Grad an Intensität wie den Mitarbeitern, die diese Staatsangehörigkeit nicht besitzen, weshalb ihnen diese Zulage im Allgemeinen nicht gewährt werden sollte. Er kann außerdem Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Ausschluss an enge Voraussetzungen knüpfen, insbesondere daran, dass während eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Dienstantritt überhaupt kein ständiger Wohnsitz im Tätigkeitsland bestand.

Es ist Sache des EZB-Rates, im Rahmen der Ausübung des weiten Ermessens, das ihm insoweit zukommt, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Staatsangehörigen des Tätigkeitslandes so behandelt werden können, als befänden sie sich in diesem Land im Ausland. Das in Art. 17 der Beschäftigungsbedingungen festgelegte Kriterium, während eines Zeitraums von zehn Jahren vor Dienstantritt nicht im Tätigkeitsland gewohnt zu haben, erscheint weder unangemessen noch unvernünftig. So verwendet der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 4 des Anhangs VII des Statuts für die Gewährung der Auslandszulage an die Gemeinschaftsbeamten dasselbe Kriterium.

Im Übrigen ist die Europäische Zentralbank in Anbetracht ihres weiten Ermessens auch berechtigt, Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit den gemeinsamen Regeln zu unterwerfen, um die Auslandszulage nach Art. 17 Abs. 1 Ziff. ii der Beschäftigungsbedingungen denjenigen vorzubehalten, die sich in dem Staat, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, objektiv im Ausland befinden. Art. 3.7.4 der EZB-Dienstvorschriften stellt so für die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Ziff. ii der Beschäftigungsbedingungen Mitarbeiter mit zwei Staatsangehörigkeiten, von denen eine die des Staates ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, den Mitarbeitern gleich, die nur die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen.

(vgl. Randnrn. 102, 106 und 107)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. Juli 2007, B/Kommission, F‑7/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung

4.      Das Gericht für den öffentlichen Dienst kann nach Art. 87 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

Gesichtspunkte, die die Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen können, sind das Verhalten des Organs, der Umfang der finanziellen Auswirkungen des Rechtsstreits, die Stichhaltigkeit des Vorbringens des Klägers sowie die Höhe der von ihm aufgewandten Kosten im Hinblick auf die ihm zur Verfügung stehenden Mittel und seine berufliche Situation.

(Randnrn. 111 bis 116)