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Klage, eingereicht am 18. Januar 2007 - Moschonaki / Eurofound

(Rechtssache F-3/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Chrysanthe Moschonaki (Ballybrack, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Direktors von Eurofound aufzuheben, ihre Dienstreise für die Teilnahme an dem Treffen der Versammlung der Personalvertretungen der Agenturen am 30. und 31. März 2006 nicht zu genehmigen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage hauptsächlich geltend, dass Eurofound mit der Ablehnung ihres Dienstreiseantrags für die Teilnahme an dem Treffen der Versammlung der Personalvertretungen der Agenturen gegen die Art. 24b und 9 Abs. 3 des Statuts sowie gegen Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts verstoßen habe, in denen die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der gewerkschaftlichen Vertretung, die Konsultations- und Verwaltungsfunktion der Personalvertretungen und das Verbot jeglicher Benachteiligung wegen der Ausübung der Funktionen eines Mitglieds der Personalvertretung niedergelegt seien.

Darüber hinaus behauptet die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 110 Abs. 4 des Statuts und Art. 126 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten. Aus diesen Vorschriften ergebe sich, dass zwischen den Verwaltungen der Organe und der Agenturen regelmäßige Konsultationen mit Beteiligung der Personalvertretungen stattzufinden hätten, um eine einheitliche Anwendung des Statuts sicherzustellen.

Die angefochtene Entscheidung verstoße auch gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und ordnungsgemäßen Verwaltung.

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