Language of document : ECLI:EU:T:2016:384





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Juni 2016 – Hako/EUIPO (SCRUBMASTER)

(Rechtssache T‑629/15)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke SCRUBMASTER – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 14, 15)

2.                     Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff – Sprachliche Neuschöpfung, die sich aus Bestandteilen zusammensetzt, die die Merkmale der Ware oder Dienstleistung beschreiben – Einbeziehung bei fehlender Ungewöhnlichkeit der Kombination (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 16)

3.                     Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke SCRUBMASTER (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 21, 22, 37, 46)

4.                     Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Beurteilung der Eintragungsfähigkeit durch das Amt – Vorlage von Beweisen – Nicht erforderlich (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 29)

5.                     Unionsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) (vgl. Rn. 35, 36)

6.                     Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Beurteilung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens – Berücksichtigung ausschließlich der Unionsregelung – Vorherige Eintragung der Marke in bestimmten Mitgliedstaaten oder Drittländern – Entscheidungen, die die Unionsinstanzen nicht binden (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) (vgl. Rn. 42)

7.                     Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Überschneidung der Geltungsbereiche der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c) (vgl. Rn. 45)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. September 2015 (Sache R 2197/2014‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens SCRUBMASTER als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hako GmbH trägt die Kosten.