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Klage, eingereicht am 17. Januar 2011 - El Corte Inglés/HABM - BA&SH (ba&sh)

(Rechtssache T-23/11)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. López Camba und J. Rivas Zurdo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: BA&SH SAS (Paris, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Oktober 2010 in der Sache R 94/2010-2 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "ba&sh" für Waren der Klassen 3, 14, 18 und 25 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 679 758).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Spanische Eintragung Nr. 2 211 312 der farbigen Bildmarke "BASS10" für Waren der Klasse 3, spanische Eintragung Nr. 2 140 718 der farbigen Bildmarke "BASS10" für Waren der Klasse 25 und spanische Eintragung Nr. 2 223 832 der farbigen Bildmarke "BASS10" für Waren der Klasse 14.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer fehlerhaft angenommen habe, dass eine ernsthafte Benutzung für die betreffenden Waren nicht nachgewiesen sei. Die angefochtene Entscheidung verstoße ferner gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die betreffenden Marken zum Verwechseln ähnlich seien und die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren mit den von den älteren Eintragungen erfassten Waren teilweise übereinstimmten und diesen teilweise ähnelten.

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