Language of document : ECLI:EU:T:2012:634

Rechtssachen T‑537/10 und T‑538/10

Ursula Adamowski

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke Fagumit und Gemeinschaftsbildmarke FAGUMIT – Ältere nationale Bildmarke FAGUMIT – Relativer Nichtigkeitsgrund – Art. 8 Abs. 3 und Art. 165 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. November 2012

1.      Gemeinschaftsmarke – Bestimmungen über die Erweiterung der Gemeinschaft – Vor dem 1. Mai 2004 angemeldete oder eingetragene Marke – Unmöglichkeit, die Nichtigkeit auf der Grundlage einer älteren nationalen Marke zu erklären, die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitritt eingetragen, angemeldet oder erworben wurde – Zweck

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 165 Abs. 4 Buchst. b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Fehlen der Zustimmung des Markeninhabers zur Anmeldung durch einen Agenten oder Vertreter auf seinen eigenen Namen – Begriff – In einem Land, das kein Mitglied der Union ist, eingetragene Marke – Einbeziehung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 3)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Fehlen der Zustimmung des Markeninhabers zur Anmeldung durch einen Agenten oder Vertreter auf seinen eigenen Namen – Zweck

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 3)

1.      Art. 165 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke soll die Möglichkeit ausschließen, dass eine vor dem 1. Mai 2004 eingetragene oder angemeldete Gemeinschaftsmarke durch den bloßen Umstand des Beitritts bestimmter Staaten zur Union in Frage gestellt werden könnte, obwohl diese Möglichkeit vor dem Beitritt nicht bestanden hatte. Die in Rede stehende Bestimmung soll den Inhaber einer Marke demnach nicht daran hindern, nach dem 1. Mai 2004 einen Antrag auf Nichtigerklärung zu stellen, den er schon vor diesem Zeitpunkt hätte einreichen können, wie einen Antrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

(vgl. Randnr. 18)

2.      Der in Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke genannte Nichtigkeitsgrund kann vom Inhaber der in Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Marke geltend gemacht werden, auch wenn die Marke nur in einem Staat eingetragen wurde, der kein Mitglied der Union war. Denn im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 1, 2, 4 und 5 bezieht sich Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht auf Marken, die in einem Mitgliedstaat eingetragen wurden oder ihre Wirkungen in einem Mitgliedstaat entfalten. Wäre die Eintragung der Marke in einem Mitgliedstaat eine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, würde sich diese Bestimmung im Übrigen mit den Abs. 1 und 5 dieses Artikels überschneiden.

(vgl. Randnr. 19)

3.      Die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke setzt voraus, dass der Anmelder der Marke Agent oder Vertreter des Markeninhabers ist oder war, dass der Agent oder Vertreter des Markeninhabers die Marke ohne dessen Zustimmung auf seinen eigenen Namen angemeldet hat und dass die Handlungsweise des Agenten oder Vertreters nicht gerechtfertigt ist. Diese Bestimmung soll den Missbrauch einer Marke durch den Agenten des Markeninhabers verhindern, da der Agent die Kenntnisse und die Erfahrung, die er während der ihn mit dem Markeninhaber verbindenden Handelsbeziehung erworben hat, ausnutzen und damit ungerechtfertigt Vorteile aus den vom Markeninhaber selbst eventuell erbrachten Anstrengungen und Investitionen ziehen könnte. Was eine mögliche Zustimmung zur Anmeldung der Marke auf den Namen des Vertreters oder Agenten betrifft, so muss diese eindeutig, präzise und unbedingt sein.

(vgl. Randnrn. 22, 23)