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Amtsblattmitteilung

 

    Klage der MEDICI GRIMM KG gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 31. Oktober 2003

    (Rechtssache T-364/03)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die MEDICI GRIMM KG, Rodgau Hainhausen, Deutschland, hat am 31. Oktober 2003 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Dr. Robert MacLean, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

(festzustellen, dass der Ministerrat der Europäischen Union nach Artikel 288 Absatz 2 EG für den ihr entstandenen Schaden haftet, und den Rat zur Zahlung von Schadensersatz für Zinsen in Höhe von 89 286 Euro zuzüglich 81 079 Euro Verfahrenskosten für das Verwaltungsverfahren oder jedes anderen Betrags, den das Gericht für angemessen hält, zu verurteilen;

(den Rat zur Tragung der Kosten und Aufwendungen des Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die mit Lederhandtaschen handelt. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit habe sie regelmäßig Handtaschen eingeführt, die von einer in der Volksrepublik China ansässigen Gesellschaft hergestellt worden seien. Die Verordnung (EG) Nr. 1567/97 des Rates1 habe einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Diese Verordnung sei später durch die Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates vom 3. November 19982 geändert worden, die einen spezifischen Antidumpingzoll von 0 % auf die durch die Klägerin importierten Handtaschen eingeführt habe.

Diese Vorschrift sei jedoch nicht rückwirkend anwendbar und die von der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt entrichteten Zölle seien daher nicht erstattet worden.

Die Klägerin habe beim Gericht erster Instanz Klage erhoben3 und die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2380/98 beantragt, soweit der Rat der oben genannten Änderung keine Rückwirkung verliehen habe. Mit Urteil vom 29. Juni 20004 habe das Gericht erster Instanz die angefochtene Vorschrift für nichtig erklärt. Danach habe der Rat die Verordnung (EG) Nr. 133/2001 vom 22. Januar 20015 zur Änderung der Verordnung Nr. 1567/97 erlassen, durch die die fragliche Vorschrift rückwirkend anwendbar geworden sei. Der Klägerin seien alle ihr mit der Verordnung Nr. 1567/97 auferlegten Zölle erstattet worden.

Mit ihrer jetzigen Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz in Form von Zinsen auf die von ihr ursprünglich entrichteten und ihr später erstatteten Einfuhrzölle sowie für die Verfahrenskosten, die ihr durch die Verwaltungsverfahren vor der Kommission und den deutschen Zollbehörden entstanden seien.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin an, dass der Rat rechtswidrig gehandelt habe, als er nicht alle Konsequenzen aus den Ergebnissen der Überprüfungsuntersuchung gezogen habe, die zum Erlass der Verordnung Nr. 2380/98 geführt hätten, und dass dieses rechtswidrige Verhalten so schwer wiege, dass es die Haftung nach Artikel 288 EG auslöse.

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1 - (ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 31.

2 - (ABl. L 296 vom 5.11.1998, S. 1.

3 - (Rechtssache T-7/99, mitgeteilt im ABl. C 86 vom 27.3.1999, S. 23.

4 - (Mitgeteilt im ABl. C 259 vom 9.9.2000, S. 17.

5 - (ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 9.