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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Antonio Milano gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 31. Oktober 2003

    (Rechtssache T-362/03)

    (Verfahrenssprache: Italienisch)

Antonio Milano hat am 31. Oktober 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Stefano Scarano.

Der Kläger beantragt,

(die mit Schreiben vom 24. März 2003 mitgeteilte und dem Kläger am 31. März 2003 zugestellte Maßnahme der Europäischen Kommission ( Europäisches Amt für Personalauswahl ( aufzuheben, mit der der Prüfungsausschuss entschied, auf der Grundlage seines Antrags auf Überprüfung die Bewerbung des Klägers für unzulässig zu erklären, die Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2003 aufzuheben, mit der der Prüfungsausschuss entschieden hat, den Kläger nicht zur mündlichen Prüfung des allgemeinen Auswahlverfahrens COM/A/4/02, "Bereich Verwaltungsräte", zuzulassen, und die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. Juli 2003 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, bei der GD Verwaltung am 24. April 2003 mit dem Aktenzeichen R/187/03 eingetragen, zurückgewiesen worden ist;

(dem Kläger vollständigen Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden zuzusprechen und

(der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens COM/A/4/02, "Bereich Verwaltungsräte", aufgrund von Befähigungsnachweisen und einer mündlichen Prüfung zur Bildung einer Einstellungsreserve für die Besetzung der Stelle des Leiters der Vertretung in Rom, Besoldungsgruppe A 3, mit der der Kläger nicht zur mündlichen Prüfung im genannten Auswahlverfahren zugelassen worden ist.

Im Einzelnen wird die Begründung gerügt, wonach der Kläger über keine eingehende Kenntnis der Organe, der Programme und der Politikbereiche der Gemeinschaft verfüge.

Zur Begründung seiner Rüge macht der Kläger geltend, dass diese Begründung nicht stichhaltig, nicht ausreichend, unlogisch und unangemessen sei.

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