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Urteil des Gerichts vom 10. April 2024 – Maxeon Solar/EUIPO – ZO (Solarplatten [Teil von –])

(Rechtssache T62/23)1

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Teil von Solarplatten darstellt – Älteres Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Informierter Benutzer – Kein anderer Gesamteindruck – Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Maxeon Solar Pte. Ltd (Singapur, Singapur) (vertreten durch Rechtsanwälte U. Lüken und J. Bärenfänger; ersetzt die SunPower Corporation)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch J. Hamel und J. Ivanauskas als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: ZO

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Dezember 2022 (Sache R 1588/20213).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Maxeon Solar Pte. Ltd trägt die Kosten.

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1 ABl. C 121 vom 3.4.2023.