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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Strongline A/S gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 5. August 2002

(Rechtssache T-235/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Strongline A/S hat am 5. August 2002 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Jacob S. Ørndrup, Kanzlei Gorrissen, Federspiel, Kierkegaard, Kopenhagen (Dänemark).

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 27. Mai 2002 in der Sache R 830/2001-1 aufzuheben;

(die Sache an die Erste Beschwerdekammer zurückzuweisen;

(jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Scala Inc., USA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:Die Wortmarke SCALA für "Computersoftware" in Klasse 9

Inhaber der Widerspruchsmarke oder des

Widerspruchszeichens:Die Klägerin

Widerspruchsmarke oder -zeichen:Die am 17. März 1989 eingetragene dänische Wortmarke SCALA (Nr. VR 1300 1989) und die am 15. März 1994 eingetragene deutsche Wortmarke SCALA (Nr. 2059843). Beide Marken seien für verschiedene Waren der Klassen 9 und 16 eingetragen. Der Widerspruch der Klägerin sei auf bestimmte Waren der früheren eingetragenen Marke gestützt worden, insbesondere auf "auf Datenträgern gespeicherte Counterprogramme" und "auf Datenträgern gespeicherte Datenverarbeitungsprogramme" in Klasse 9 und gegen alle Waren der Anmeldung der Scala Inc. gerichtet gewesen.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer:Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:(Die von der Klägerin der Widerspruchsabteilung vorgelegten Unterlagen hätten Regel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Gemeinschaftsmarkenverordnung entsprochen.

(Die Eintragung der von der Scala Inc. eingetragenen Gemeinschaftsmarke verstoße gegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94, da die Klägerin Inhaberin zweier früherer identischer Marken sei, die für identische oder ähnliche Waren eingetragen seien.

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