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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, eingereicht am 20. Dezember 2001

    (Rechtssache C-494/01)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 20. Dezember 2001 eine Klage gegen Irland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Richard Wainwright, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

-festzustellen, dass Irland, indem es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 der Richtlinie 75/442/EWG1 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG2 zu gewährleisten, gegen seine Verpflichtungen aus diesen Artikeln der genannten Richtlinie verstoßen hat;

(festzustellen, dass Irland, indem es ein Auskunftsverlangen vom 20. September 1999 in Bezug auf einen Abfallbeseitigungsbetrieb in Fermoy, County Cork, Irland, nicht vollständig und in zufriedenstellender Weise beantwortet hat, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 EG-Vertrag verstoßen hat;

-Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

a)    Irland habe nicht sichergestellt, dass alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A (Beseitigungsverfahren) und Anhang II B (Verwertungsverfahren) genannten Maßnahmen durchführten, über eine Genehmigung verfügten, und damit gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie verstoßen.

b)    Die Umsetzung und Anwendung von Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG sei aus folgenden Gründen unzureichend:

Erstens hätte nach der Richtlinie das Genehmigungs- bzw. Meldeerfordernis vom Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie 91/156/EWG an Gegenstand nationaler Maßnahmen sein müssen. Durch die Waste Management (Collection Permit) Regulations 2001 sei nicht sichergestellt, dass für das Einsammeln der Abfälle in Irland tatsächlich stets eine Genehmigung eingeholt werde. Zweitens liege der Kommission keine Bestätigung vor, dass das Einsammeln der Abfälle in Irland derzeit aufgrund einer Genehmigung erfolge.

c)    Die schwerwiegenden Defizite bei der Anwendung des Genehmigungserfordernisses des Artikels 9 seien Beleg dafür, dass Irland nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen habe, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, wie dies in Artikel 5 der Richtlinie vorgeschrieben sei.

d)    Weil Irland zugelassen habe, dass Abfallbeseitigung und -verwertung in Irland über längere Zeit hinweg außerhalb der in Artikel 9 der Richtlinie vorgesehenen Genehmigungsregelung erfolgt seien, könne nicht angenommen werden, dass Irland die erforderlichen Maßnahmen nach Artikel 4 (Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können) getroffen habe, denn ohne Genehmigungen unterlägen die Methoden der Abfallbeseitigung und -verwertung nicht den geeigneten Bedingungen und Kontrollen.

e)    Irland habe Artikel 8 der Richtlinie nicht eingehalten, da es nicht sichergestellt habe, dass Besitzer von aus ungenehmigten Beseitigungsbetrieben stammenden Abfällen diese Abfälle einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergäben, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführe, oder selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherstellten.

f)    Indem Irland die Artikel 9 und 10 der Richtlinie hinsichtlich der Genehmigungen nicht eingehalten habe, verstoße es gegen Artikel 13 der Richtlinie, der die regelmäßige Überprüfung der Anlagen oder Unternehmen, die die Abfallbeseitigungsmaßnahmen durchführten, durch die Behörden vorschreibe, und gegen Artikel 14 der Richtlinie, wonach diese Anlagen oder Unternehmen Register zu führen und diese Angaben den zuständigen Behörden auf Anfrage mitzuteilen hätten.

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1 - ( Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. L 194 vom 15. Juli 1975, S. 39.

2 - (Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG (ABl. L 78 vom 26. März 1991, S. 32).