Language of document : ECLI:EU:T:2012:336

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

3. Juli 2012

Rechtssache T‑594/10 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Erstattung von Krankheitskosten – Beschwerende Maßnahme – Stillschweigende Ablehnung“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2010, Marcuccio/Kommission (F‑2/10), mit dem Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung:      Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2010, Marcuccio/Kommission (F‑2/10), wird aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Kein abschließender Bescheid über einen Antrag – Stillschweigende Ablehnung

(Beamtenstatut, Art. 90)

Ein Schreiben, durch das dem Betroffenen mitgeteilt wird, dass sein Antrag geprüft wird, führt nicht dazu, dass dem betreffenden Antrag stattgegeben wird, selbst wenn es in dem in Rede stehenden Schreiben heißt, dass ihm wahrscheinlich stattgegeben werden wird. In einem solchen Fall gilt das Unterbleiben eines abschließenden Bescheids über den Antrag innerhalb der in Art. 90 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Frist als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 zulässig ist. Eine Lösung, die in der Annahme bestünde, dass die Existenz dieses Schreibens eine stillschweigende Ablehnung ausschließt, hätte zur Folge, dass dem Betroffenen jeder Rechtsbehelf genommen würde, falls die Verwaltung es unterließe, zu dem betreffenden Antrag Stellung zu nehmen. Ein solches Ergebnis würde sowohl gegen den Buchstaben als auch gegen den Geist von Art. 90 des Statuts verstoßen.

(vgl. Randnrn. 21 und 22)