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BESCHLUSS DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

28. Oktober 2021(*)

„Berichtigung“

In der Rechtssache T-686/20 REC,

Asian Gear BV mit Sitz in Pijnacker (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Gravendeel,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Multimox Holding BV mit Sitz in Rijen (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schmidt,

betreffend einen von der Klägerin eingereichten Antrag auf Berichtigung des Urteils des Gerichts vom 22. September 2021, Asian Gear/EUIPO – Multimox [Scooter] (T-685/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:615)

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter E. Buttigieg und D. Petrlík (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Am 22. September 2020 hat das Gericht das Urteil, in der Rechstsache Asian Gear/EUIPO – Multimox (Scooter) (T-686/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:615) erlassen.

2        Nach Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist in der Fassung der Verfahrenssprache der in Rn. 48 dieses Urteils festgestellte Schreibfehler zu berichtigen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

beschlossen:

In Rn. 48 des Urteils muss es in der Fassung der Verfahrenssprache statt „ … das chinesische Geschmacksmuster … am 11. Oktober 2016 offenbart worden sein sollte … “ heißen: „ … das chinesische Geschmacksmuster … am 11. Oktober 2006 offenbart worden sein sollte ... “.

Luxemburg, den 28. Oktober 2021

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

 A. Kornezov


* Verfahrenssprache: Deutsch.