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Urteil des Gerichts vom 29. September 2021 – Nichicon Corporation/Kommission

(Rechtssache T-342/18)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Abstimmung der Preise im gesamten EWR – Abgestimmte Verhaltensweise – Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Räumliche Zuständigkeit der Kommission – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Ziff. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Umsatz – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Schwere der Zuwiderhandlung – Offene Distanzierung – Mildernde Umstände – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nichicon Corporation (Kyoto, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin A. Ablasser-Neuhuber, Rechtsanwälte F. Neumayr, G. Fussenegger und H. Kühnert)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Ernst, T. Franchoo, C. Sjödin und F. van Schaik)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 1768 final der Kommission vom 21. März 2018 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40136 – Kondensatoren), soweit er die Klägerin betrifft, und hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Nichicon Corporation trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 294 vom 20.8.2018.