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Urteil des Gerichts vom 29. September 2021 – Tokin/Kommission

(Rechtssache T-343/18)1

(Wettbewerb – Kartelle – Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Abstimmung der Preise im gesamten EWR – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Umsatz – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Tokin Corp. (Sendai, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Thomas und T. Yuen, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Cleenewerck de Crayencour, F. van Schaik und L. Wildpanner)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 1768 final der Kommission vom 21. März 2018 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40136 – Kondensatoren), soweit damit Geldbußen gegen die Klägerin verhängt werden, und hilfsweise auf Herabsetzung dieser Geldbußen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Tokin Corp. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 294 vom 20.8.2018.