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Urteil des Gerichts vom 29. September 2021 – Rubycon und Rubycon Holdings/Kommission

(Rechtssache T-344/18)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Abstimmung der Preise im gesamten EWR – Geldbußen – Teilerlass der Geldbuße – Rn. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 – Herabsetzung der Geldbuße – Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Rubycon Corp. (Ina, Japan), Rubycon Holdings Co. Ltd (Ina) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Rivas Andrés und Rechtsanwältin A. Federle)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Ernst, L. Wildpanner und F. van Schaik)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV zum einen auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 1768 final der Kommission vom 21. März 2018 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40136 – Kondensatoren), soweit er die Klägerinnen betrifft, und zum anderen auf Herabsetzung der Geldbußen, die gegen sie verhängt wurden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Rubycon Corp. und die Rubycon Holdings Co. Ltd tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 294 vom 20.8.2018.