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Urteil des Gerichts vom 29. September 2021 – TUIfly/Kommission

(Rechtssache T-447/18)1

(Staatliche Beihilfen – Vereinbarungen der Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft mbH mit den Fluggesellschaften Hapag Lloyd Express und TUIfly – Flughafendienstleistungen – Marketingdienstleistungen – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, und ihre Rückforderung angeordnet wird – Vorteil – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Art. 41 der Charta der Grundrechte – Recht auf Zugang zu den Akten – Anspruch auf rechtliches Gehör)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: TUIfly GmbH (Langenhagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte L. Giesberts und M. Gayger)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Blanck, A. Bouchagiar und S. Noë)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2018/628 der Kommission vom 11. November 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (ABl. 2018, L 107, S. 1), soweit er die Klägerin betrifft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die TUIfly GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 301 vom 27.8.2018.