Urteil des Gerichts vom 29. September 2021 – TUIfly/Kommission
(Rechtssache T-619/18)1
(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen Dritter – Überwiegendes öffentliches Interesse)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: TUIfly GmbH (Langenhagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Giesberts und M. Gayger)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Blanck und F. Erlbacher)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 5432 final der Kommission vom 3. August 2018, mit dem der Klägerin der Zugang zu Dokumenten des Verwaltungsverfahrens betreffend die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen, verweigert wurde
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die TUIfly GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
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1 ABl. C 436 vom 3.12.2018.