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Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 – Covestro Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-745/18)1

(Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung Deutschlands zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen – Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012 2013 – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Zulässigkeit – Begriff der Beihilfe – Staatliche Mittel – Gleichbehandlung – Vertrauensschutz)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Covestro Deutschland AG (Leverkusen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Küper, J. Otter, C. Anger und M. Goldberg)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und K. Herrmann)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller, R. Kanitz, S. Heimerl und S. Costanzo)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/56 der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV (ABl. 2019, L 14, S. 1)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Covestro Deutschland AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 82 vom 4.3.2019.