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Klage, eingereicht am 6. Oktober 2022 – RS/EIB

(Rechtssache T-624/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: RS (vertreten durch Rechtsanwalt B. Maréchal)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

die an einem bestimmten Tag mit dem Betreff „Non conversion of fixed-term contract“ (Nichtumwandlung des befristeten Arbeitsvertrags) erlassene Entscheidung der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden: EIB), mit der die von ihm für die Umwandlung seines Arbeitsvertrags vorgebrachten Gründe zurückgewiesen wurden (i), die Entscheidung der EIB, mit der er darüber unterrichtet wurde, dass das Arbeitsverhältnis mit der EIB an einem bestimmten Tag enden werde (ii), und die an einem bestimmten Tag erlassene Entscheidung der EIB, mit der sein Antrag auf Überprüfung, mit dem er sich gegen die Entscheidung, sein befristetes Arbeitsverhältnis mit der EIB nicht in ein unbefristetes umzuwandeln, gewandt (1) und gerügt hatte, dass die EIB mit dieser Entscheidung seine Grundrechte verletzt habe (2), abgelehnt wurde (iii), (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) aufzuheben;

hilfsweise, die angefochtenen Entscheidungen abzuändern;

ihm wegen des materiellen Schadens, der ihm durch die angefochtenen Entscheidungen über die Nichtumwandlung seines Arbeitsverhältnisses u. a. wegen der entgangenen Gehälter, der höheren Krankenversicherungsprämien, der nicht mehr gezahlten Familienerstattung und des Verlusts von Ruhegehaltsansprüchen entstanden ist oder entstehen wird, Schadensersatz in Höhe von 193 882,98 Euro zuzusprechen;

ihm wegen der Verletzung seines Rechts auf Privatsphäre und Datenschutz, seines Rechts auf eine gute Verwaltung und seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Schadensersatz in Höhe von 20 000 Euro zuzusprechen;

ihm wegen des immateriellen Schadens und der Unannehmlichkeiten, die ihm entstanden sind, Schadensersatz in Höhe von 20 000 Euro zuzusprechen;

einen Ausgleich für von ihm vorläufig getragene, mit 20 000 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) bezifferte Kosten zuzusprechen, die durch das rechtswidrige Verhalten, rechtswidrige Handlungen und rechtswidrige Unterlassungen der EIB entstanden sind;

der Beklagten die Kosten für das vorliegende Verfahren in Höhe von vorläufig 15 000 Euro aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht folgende Klagegründe geltend:

Die Gründe, mit denen eine etwaige Nichtumwandlung des Vertrags begründet worden sei, beruhten auf einem objektiv erwiesenen Verstoß gegen sein Recht auf Vertraulichkeit, sein Recht auf Schutz der Privatsphäre und sein Recht auf Datenschutz.

Es habe Interessenkonflikte gegeben, und die Verfahren, in denen die Entscheidungen über die Nichtumwandlung seines Arbeitsvertrags ergangen seien, seien parteiisch gewesen. Dadurch seien seine Verteidigungsrechte verletzt worden.

Es sei keine ernsthafte Begründung gegeben worden, und die angefochtenen Entscheidungen über die Nichtumwandlung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten sei unverhältnismäßig. Dadurch sei er in seinen Rechten verletzt worden.

Es sei objektiv erwiesen, dass gegen sein Recht auf gute Verwaltung verstoßen worden sei. Dieses Recht umfasse u. a. das Recht, gehört zu werden (Art. 42 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, im Folgenden: Charta), das Recht auf Zugang zu den ihn betreffenden Akten und daraus folgend das Recht darauf, dass die Behörde ihn von sich aus rechtzeitig über den Fortgang und/oder das Ergebnis eines jeden Verwaltungsverfahrens unterrichtet, an dem er beteiligt ist (Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta), und das Recht darauf, dass seine Angelegenheiten unparteiisch und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden (Art. 41 Abs. 1 der Charta).

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