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Klage, eingereicht am 13. März 2014 – Pérez Gutiérrez/Kommission

(Rechtssache T-168/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Ana Pérez Gutiérrez (Mataró, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Soler Puebla)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Europäischen Kommission durch die unerlaubte Verwendung des Fotos von Herrn Patrick Johannes Jacquemyn im Wege der Aufnahme dieses Fotos in die Bibliothek von Abbildungen mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen für Tabakerzeugnisse in der Europäischen Union eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Ehre, des Rechts auf Schutz der Privatsphäre und des Rechts an der eigenen Abbildung begangen hat;

die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Einkommensverlust einen Betrag in Höhe von 181 104 Euro zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, ihr für jede Tabakschachtel und für jedes Tabakerzeugnis, das die Abbildung von Herrn Patryck Jacquemyn trägt, einen Eurocent zu zahlen, wobei der Gesamtbetrag, der sich derzeit auf 27 588 524 Euro beläuft, im Urteil festzulegen ist;

die Beklagte zu verurteilen, sie für den aus der unerlaubten Verwendung der Abbildung von Herrn Patrick Jacquemyn gezogenen Nutzen, der sich in Spanien − dem Wohnsitz der Klägerin und von Herrn Patrick Jacquemyn − auf 13,79 Mio. Euro beläuft, zu entschädigen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die außervertragliche Haftung zum Ersatz eines Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission rechtswidrig die Abbildung von Herrn Patrick Johannes Jacquemyn, des Ehegatten der Klägerin, bei den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen, mit denen sämtliche Tabakerzeugnisse in der Europäischen Union versehen sein müssen, verwendet haben soll.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass zur Durchführung der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 – und ihres Art. 5 Abs. 3 – die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 5. September 2003 über die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen als gesundheitsbezogenen Warnhinweisen auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen erlassen worden sei. Später sei die Entscheidung K(2005) 1452 der Kommission vom 26. Mai 2005 über die Bibliothek ausgewählter Quelldokumente mit Farbfotografien und anderen Abbildungen für die einzelnen in Anhang 1 der Richtlinie 2001/37/EG genannten ergänzenden Warnhinweise erlassen worden, die in der Folge durch die Entscheidung K(2006) 1502 vom 13. April 2006 geändert worden sei.

Die genannte Richtlinie und die Entscheidungen über die Abbildungen, mit denen die Tabakverpackungen versehen sein müssten, seien in das Recht aller Mitgliedstaaten umgesetzt worden. In Spanien sei dies durch das Real Decreto 639/2010 vom 14. Mai 2010 geschehen. Der spanische Staat habe unter 42 von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Abbildungen 14 ausgewählt, darunter die von Herrn Patrick Jacquemyn.

Dieser habe in der Zeit vom 21. Juni bis zum 16. August 2002 im Krankenhaus von Barcelona 22 Tage lang im Koma gelegen. Seither seien, ohne dass seine Einwilligung eingeholt worden wäre, verschiedene Bilder von ihm im Internet aufgetaucht, da er an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung gelitten habe und an ihm eine komplizierte Intubation und eine Tracheotomie vorgenommen worden seien, die Gegenstand einer Fallstudie gewesen seien.

Diese unerlaubte Verwendung seiner Abbildung während seines Komas habe dazu geführt, dass eines seiner Fotos nach einer Bearbeitung durch die mit der Kampagne beauftragte Werbefirma in die Bibliothek gesundheitsbezogener Warnhinweise aufgenommen worden sei.