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Klage, eingereicht am 13. März 2014 – Søndagsavisen A/S / Europäische Kommission

(Rechtssache T-167/14)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Søndagsavisen A/S (Søborg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: M. Honoré und C. Fornø)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

die Entscheidung der Kommission vom 20. November 2013, keine Einwände gegen die dänische Produktions- und Innovationsbeihilfe für Printmedien zu erheben (SA.36366), aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach dem Vortrag der Klägerin, einer Wettbewerberin der Beihilfeempfänger, hätte die Kommission zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass Zweifel an der Vereinbarkeit der angezeigten Maßnahme mit dem Binnenmarkt bestehen, und daher die Entscheidung treffen müssen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen: vgl. Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Anwendungsverordnung1 . Indem sie dies nicht getan habe, habe die Kommission die prozessualen Rechte der Klägerin aus Art. 108 Abs. 2 AEUV verkannt.

Zur Stützung des Vortrags, dass berechtigte Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestünden, macht die Klägerin drei Klagegründe geltend:

die Kommission habe überhaupt nicht geprüft, ob die Regelung zur Sicherstellung eines Ausbaus der den Dänen zur Verfügung gestellten Nachrichteninhalte und damit zur Unterstützung des demokratischen Prozesses geeignet sei;

die angefochtene Entscheidung entbehre in jedem Fall einer ausreichenden Begründung zur Geeignetheit; und

die Kommission habe eine Prüfung der wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der Regelung im Verhältnis zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Zeitungen unterlassen.

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1 Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83, S. 1).