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Beschluss des Gerichts vom 26. November 2014 – Léon Van Parys/Kommission

(Rechtssache T-171/14)1

(Nichtigkeitsklage – Zollunion – Schreiben der Kommission, mit dem diese über die Fortdauer der Aussetzung der Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben informiert – Feststellungsantrag – Unzuständigkeit des Gerichts – Fehlendes Klageinteresse – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Firma Léon Van Parys (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vlaemminck, B. Van Vooren und R. Verbeke)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros, B.-R. Killmann und M. van Beek)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 24. Januar 2014, mit dem die Klägerin über die Fortdauer der Aussetzung der in Art. 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) vorgesehenen Frist für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben informiert wurde, und auf Feststellung, dass die Wirkungen des Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 nach dem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, Slg, EU:T:2013:136), gegenüber der Klägerin eingetreten sind

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Firma Léon Van Parys trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 151 vom 19.5.2014.