Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. November 2014 –Léon Van Parys/Kommission
(Rechtssache T‑171/14)
„Nichtigkeitsklage – Zollunion – Schreiben der Kommission, mit dem diese über die Fortdauer der Aussetzung der Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben informiert – Feststellungsantrag – Unzuständigkeit des Gerichts – Fehlendes Klageinteresse – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass eines Feststellungsurteils – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 15)
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Vorbereitende Handlungen – Ausschluss – Schreiben der Kommission, mit dem diese über die Fortdauer der Aussetzung der Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben informiert – Ausschluss (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 20-22, 27, 28)
3. Nichtigkeitsklage –Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Umfang – Entscheidung, in der nicht zwangsläufig die in dem für nichtig erklärten Rechtsakt enthaltenen Gründe aufgeführt werden müssen (Art. 266 AEUV) (vgl. Rn. 32-34)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 24. Januar 2014, mit dem die Klägerin über die Fortdauer der Aussetzung der in Art. 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) vorgesehenen Frist für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben informiert wurde, und auf Feststellung, dass die Wirkungen des Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 nach dem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, Slg, EU:T:2013:136), gegenüber der Klägerin eingetreten sind |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Firma Léon Van Parys trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |