Language of document : ECLI:EU:T:2014:1025





Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. November 2014 –Léon Van Parys/Kommission

(Rechtssache T‑171/14)

„Nichtigkeitsklage – Zollunion – Schreiben der Kommission, mit dem diese über die Fortdauer der Aussetzung der Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben informiert – Feststellungsantrag – Unzuständigkeit des Gerichts – Fehlendes Klageinteresse – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass eines Feststellungsurteils – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 15)

2.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Vorbereitende Handlungen – Ausschluss – Schreiben der Kommission, mit dem diese über die Fortdauer der Aussetzung der Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben informiert – Ausschluss (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 20-22, 27, 28)

3.                     Nichtigkeitsklage –Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Umfang – Entscheidung, in der nicht zwangsläufig die in dem für nichtig erklärten Rechtsakt enthaltenen Gründe aufgeführt werden müssen (Art. 266 AEUV) (vgl. Rn. 32-34)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 24. Januar 2014, mit dem die Klägerin über die Fortdauer der Aussetzung der in Art. 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) vorgesehenen Frist für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben informiert wurde, und auf Feststellung, dass die Wirkungen des Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 nach dem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, Slg, EU:T:2013:136), gegenüber der Klägerin eingetreten sind

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Firma Léon Van Parys trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.