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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Novom Zagrebu - Kroatien) – Ibrica Zulfikarpašić/Slaven Gajer

(Rechtssache C-484/15)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EG] Nr. 805/2004 – Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel – Begriff „Gericht“ – Notar, der auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ einen Vollstreckungsbefehl ausgestellt hat – Öffentliche Urkunde)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Općinski sud u Novom Zagrebu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ibrica Zulfikarpašić

Beklagter: Slaven Gajer

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ tätig werden, nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen.

Die Verordnung Nr. 805/2004 ist dahin auszulegen, dass ein von einem Notar in Kroatien auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ erlassener Vollstreckungsbefehl, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde, nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden darf, sofern er sich nicht auf eine unbestrittene Forderung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bezieht.

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1 ABl. C 389 vom 23.11.2015.