Language of document : ECLI:EU:T:2011:225





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Mai 2011 – Glenton España/HABM – Polo/Lauren (POLO SANTA MARIA)

(Rechtssache T‑376/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke POLO SANTA MARIA – Ältere Benelux-Bildmarke in Form der Silhouette eines Polospielers – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24-25, 34)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22, 59)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juni 2009 (Sache R 594/2008‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der The Polo/Lauren Company, LP, und der Glenton España, SA

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Glenton España, SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke POLO SANTA MARIA für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25, 36, 41 und 43 – Anmeldung Nr. 3976776

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

The Polo/Lauren Company, LP

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Eingetragene Benelux-Bildmarke Darstellung der Silhouette eines Polospielers für Waren der Klassen 18 und 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Glenton España, SA trägt die Kosten.