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Rechtsmittel, eingelegt am 7. Februar 2011 von Erika Lenz gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2010 in der Rechtssache F-80/09, Lenz/Kommission

(Rechtssache T-78/11 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Erika Lenz (Osnabrück, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Lenz und J. Römer)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2010 in der Rechtssache F-80/09 vollständig aufzuheben;

die vollständige Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge;

der Europäischen Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Falsche Wiedergabe des Sachverhalts unter Randnr. 29 des angefochtenen Urteils und Verstoß gegen die Verfahrensordnung

    -    Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, dass es die "Begründung" der Kommission in der angefochtenen Entscheidung als eine solche bezeichnet und auch akzeptiert habe, obwohl diese nicht in deutscher Sprache vorgelegen habe und deshalb von der Rechtsmittelführerin ausdrücklich nicht anerkannt worden sei. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe hierbei sowohl gegen Art. 29 seiner Verfahrensordnung verstoßen wie auch die Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) missachtet. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin bezeuge die Randnr. 29 des angefochtenen Urteils nicht nur einen Verfahrensfehler, sondern auch eine falsche Darstellung des Sachverhalts.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Falsche Darstellung des Heilpraktikerberufs in Deutschland

Es wird gerügt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst eine sachlich falsche Darstellung des medizinischen Heilberufs des Heilpraktikers in Deutschland gegeben habe.

Dritter Rechtsmittelgrund: Falsche Darstellung des Sachverhalts zur Ladung einer Zeugin

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den Sachverhalt, der zur Ladung einer Zeugin führen sollte, falsch wiedergegeben habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Randnrn. 20 und 45 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise behauptet, dass es in der Klageschrift um Erstattungen an die betroffene Zeugin gegangen sei. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ging es jedoch um die Bezeugung von Vorgängen während der Zeit, als die Zeugin für das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Union tätig gewesen sei.

Vierter Rechtsmittelgrund: Fehlende Tatbestände bei der Erstellung des Urteils

-    Die Rechtsmittelführerin rügt an dieser Stelle, dass gewisse Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil nicht wiedergegeben und folglich auch nicht bewertet worden seien.

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