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Klage, eingereicht am 1. Februar 2011 - Omnis Group/Kommission

(Rechtssache T-74/11)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Omnis Group Srl (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D.-A.-F. Tarara)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage auf Aufhebung des Beschlusses der Beklagten vom 1. Dezember 2010 in der Sache COMP/39.784 - Omnis/Microsoft zuzulassen;

der Beklagten aufzugeben, in dieser Sache eine Entscheidung zu treffen;

hilfsweise, das Gericht möge in dieser Sache selbst entscheiden und der Beschwerde der Beklagten stattgeben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin nach Art. 263 AEUV die Aufhebung des Beschlusses der Beklagten vom 1. Dezember 2010 in der Sache COMP/39.784 - Omnis/Microsoft, mit dem ihre Beschwerde wegen eines angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens von Microsoft zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Gründe.

Erstens entbehre die Weigerung der Beklagten, den Missbräuchen der Gesellschaft Microsoft auf dem EAS/ERP-Markt (Enterprise Application Software/Enterprise Resource Planning) nachzugehen, einer Begründung.

Zweitens habe die Beklagte die Bedeutung dieser Sache falsch eingeschätzt und sei so zu dem unbegründeten und rechtswidrigen Ergebnis gelangt, dass der von ihr geltend gemachte Sachverhalt für die EU nicht von Interesse sei.

Drittens sei der Beschluss der Beklagten, ihrer Beschwerde nicht stattzugeben, unbegründet und rechtswidrig, da er sie in ihren Rechten verletze.

Viertens sei der Beschluss der Beklagten verabschiedet worden, ohne dass Dokumente zum Nachweis der Behauptungen von Microsoft vorgelegen hätten, so dass das mit der Beschwerde angefochtene wettbewerbswidrige Verhalten aufgrund dieses Beschlusses fortdaure, wodurch ihre Entwicklung blockiert werde.

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