Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Dezember 2013 – Carbunión/Rat
(Rechtssache T‑176/11)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beschluss über Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke – Teilweise Nichtigerklärung – Untrennbarkeit – Unzulässigkeit“
1. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Angabe des Streitgegenstands – Änderung der ursprünglichen Klageanträge in der Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 und 48 § 2) (vgl. Randnrn. 21, 22, 26, 27)
2. Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Teilnichtigerklärung – Voraussetzung – Abtrennbarkeit der angefochtenen Vorschriften – Bestimmungen eines Beschlusses des Rates über Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke – Nichtigerklärung, die eine wesentliche inhaltliche Änderung des Beschlusses nach sich zieht – Nichterfüllte Voraussetzung – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1407/2002 des Rates; Beschluss 2010/787 des Rates) (vgl. Randnrn. 31, 32, 36-40, 48, 51)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/787/EU des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336, S. 24) |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die Federación Nacional de Empresarios de Minas de Carbón (Carbunión) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
3. | | Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |