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Klage, eingereicht am 21. Mai 2007 - Behmer / Parlament

(Rechtssache F-47/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Joachim Behmer (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung des Präsidiums des Parlaments in Bezug auf die "Politik für die Beförderung und Laufbahnentwicklung" vom 6. Juli 2005 und die "Durchführungsbestimmungen für die Vergabe von Verdienstpunkten und die Beförderung" vom 25. Juli 2005 rechtswidrig sind;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 nicht mit Wirkung vom 1. Januar 2005 nach Besoldungsgruppe A*13 zu befördern, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, Beamter des Europäischen Parlaments der Besoldungsgruppe AD 12 und zur Zeit Vizepräsident der Union Syndicale Luxemburg, beruft sich vor allem auf die Rechtswidrigkeit der vorstehend im ersten Klageantrag erwähnten Entscheidungen, die er als allgemeine Durchführungsbestimmungen im Sinne von Art. 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) qualifiziert, für deren Erlass daher das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren zu befolgen gewesen wäre.

Der Kläger macht zudem einen Verstoß gegen Art. 45 des Statuts und gegen die Grundsätze der Anwartschaft auf eine Laufbahn, der Gleichbehandlung und der Begründungspflicht und das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers geltend. Insbesondere trägt er vor, die Verwaltung hätte ihn nach Besoldungsgruppe AD 13 befördern müssen, nachdem sie die Entscheidung, 2 Verdienstpunkte an ihn zu vergeben, auf seine Beschwerde hin aufgehoben habe.

Schließlich sei er unter Verstoß gegen Art. 1d und Art. 24b des Statuts, Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts und Art. 17 der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und den Gewerkschaften und Berufsverbänden des Personals des Organs vom 12. Juli 1990 aufgrund seiner Tätigkeit als Personalvertreter diskriminiert worden.

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