Language of document : ECLI:EU:F:2007:191

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

8. November 2007

Rechtssache F-50/07 AJ

Valentina Hristova

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Prozesskostenhilfe“

Gegenstand: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, der im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) entsprechend gegolten hat, für eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/14/06 vom 3. April 2007, die Antragstellerin nicht zu diesem vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistentinnen und Assistenten bulgarischer Staatsbürgerschaft im Sekretariatsbereich (ABl. 2006, C 145 A, S. 22) zuzulassen

Entscheidung: Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Gegen Nachweis wird ein den verauslagten Kosten der Klägerin entsprechender Betrag in Höhe von bis zu 1 000 Euro für das schriftliche Verfahren und 1 000 Euro für das mündliche Verfahren an die ihr beigeordneten Rechtsanwälte gezahlt. Die Rechtsanwälte Angel Kerelov und Georgi Kerelov werden als Anwälte zur Vertretung der Klägerin bestimmt.

Leitsätze

Verfahren – Antrag auf Prozesskostenhilfe – Anspruchsvoraussetzungen

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 94§§ 1 bis 3 und Art. 96 § 3; Beschluss 2004/752 des Rates, Art. 3 Abs. 4)