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Klage, eingereicht am 26. Dezember 2022 – Ordre néerlandais des avocats du barreau de Bruxelles u. a./Rat

(Rechtssache T-797/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ordre néerlandais des avocats du barreau de Bruxelles (Brüssel, Belgien), und zehn andere Kläger (vertreten durch Rechtsanwalt P. de Bandt, Rechtsanwältin T. Ghysels, Rechtsanwälte J. Nowak und T. Bontinck sowie Rechtsanwältin A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

Art. 1 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, und Art. 1 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, für nichtig zu erklären, insofern, als sie Abs. 2 und Abs. 4 bis 12 sowie Abs. 2 und Abs. 4 bis 11 von Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ändern bzw. ersetzen soweit sie Rechtsberatungsdienste betreffen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Klagegründe gestützt.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundrechte auf Schutz des Privatlebens sowie auf Zugang zu Gerichten, die in Art. 7 bzw. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen sind, da die allgemeine Regelung zum Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdiensten einen Eingriff in das Recht jedes Einzelnen, sich für eine Rechtsberatung an seinen Rechtsanwalt zu wenden, sowie in den Grundsatz des Berufsgeheimnisses und den Grundsatz der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts darstelle.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Einführung einer allgemeinen Regelung zum Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdiensten nicht geeignet sei, die von der Union im Rahmen des Konflikts zwischen Russland und der Ukraine verfolgten legitimen Ziele zu erreichen, und über das hinausgehe, was zur Erreichung dieser Ziele unbedingt erforderlich sei.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die eingeführte allgemeine Regelung zum Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdiensten weder klar noch präzise sei und keine Vorhersehbarkeit hinsichtlich ihrer Anwendung biete.

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