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Vorabentscheidungsersuchen des Mestský súd Bratislava IV (Slowakei), eingereicht am 12. März 2024 – AK/RU

(Rechtssache C-197/24, Šiľarský1 )

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Mestský súd Bratislava IV

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: AK

Beklagter: RU

Vorlagefragen

Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in der geltenden Fassung dahin auszulegen, dass (i) als „Unternehmen“ auch eine natürliche Person anzusehen ist, die in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch nimmt, in der sie deren Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden soll, und (ii) als „Geschäftsverkehr“ ein Geschäftsvorgang anzusehen ist, bei dem in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ein Rechtsanwalt eine Dienstleistung an diese natürliche Person zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft erbringt?

Falls die erste Frage verneint wird: Ist der in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG1 des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in der geltenden Fassung verwendete Begriff „Verbraucher“ in Verbindung mit Art. 8 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auch eine natürliche Person umfasst, gegen die eine Forderung aus einem Rechtsdienstleistungsvertrag geltend gemacht wird, wenn Gegenstand dieses Vertrags Dienstleistungen zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft waren und der Beklagte ihr Geschäftsführer sowie einer der beiden Gründer und Gesellschafter dieser Gesellschaft werden sollte?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 ABl. 2011, L 48, S. 1.

1 ABl. 1993, L 95, S. 29.