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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Sumitomo Chemical Co. Ltd. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Februar 2002

(Rechtssache T-22/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Sumitomo Chemical Co. Ltd. hat am 7. Februar 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Martin Klusmann und Vanessa Turner von der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, Düsseldorf (Deutschland).

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung C(2001) 3695 endg. der Beklagten vom 21. November 2001 in der Sache Nr. COMP/E-1/37.512 ( Vitamine, soweit diese die Sumitomo Chemical Co. Ltd. betrifft, für nichtig zu erklären;

(der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache ist dieselbe wie in der Rechtssache T-15/02 (BASF/Kommission)1.

Zur Begründung ihrer Anträge trägt die Klägerin folgendes vor:

(Die Kommission sei wegen Zeitablaufs nicht mehr berechtigt gewesen, die Verbotsentscheidung zu erlassen. Im Gegensatz zu der Ansicht der Beklagten, dass die Vorschriften über Verjährungsfristen auf ihre Berechtigung, Kartellfälle zu untersuchen und Verbotsentscheidungen zu erlassen, keine Auswirkung hätten, müssten die Verjährungsvorschriften der Verordnung Nr. 2988/742 als auf feststellende Verbotsentscheidungen anwendbar angesehen werden.

(Der Erlass einer Verbotsentscheidung sei nach allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zeitlich beschränkt. Wenn kein Zweifel bestehe, dass das fragliche Verhalten fünf Jahre vor Einleitung einer Untersuchung beendet worden sei, sei eine feststellende Entscheidung weder erforderlich noch gerechtfertigt, weil für eine Abstellungsverfügung, wie sie in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung enthalten sei, oder irgendeine andere Form einer der Klägerin durch die Beklagte aufzuerlegenden Strafe kein Raum sei. Hilfsweise wird vorgetragen, dass der Sinn und Zweck der Verjährungsfristen in der Europäischen Union darin bestehe, dass es nach einer gewissen Zeit im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Rechtssystems liege, dass Verstöße gegen das Recht nicht mehr untersucht würden oder in irgendeiner Form zu einer "Bestrafung" der betroffenen Partei führten.

(Die Beklagte sei nicht im Sinne von Artikel 230 Absatz 2 EG zuständig, die angefochtene Entscheidung zu erlassen, da sie damit ihre Befugnisse nach dem Vertrag und der Verordnung Nr. 17 überschreite. Die Beklagte sei nicht durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 oder durch irgendeine andere Bestimmung ermächtigt, eine feststellende Entscheidung zu erlassen, wenn der Verstoß bereits beendet worden und die Verjährungsfrist nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2988/74 abgelaufen sei.

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1 - (Mitteilung noch nicht im ABl. veröffentlicht.

2 - (Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319 vom 29.11.1974, S. 1).