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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Michel Sautelet gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Februar 2002

    (Rechtssache T-25/02)

    Verfahrenssprache: Französisch

Michel Sautelet, wohnhaft in Kirchberg (Großherzogtum Luxemburg), hat am 7. Februar 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Gilles Bounéou, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

(die ausdrückliche Entscheidung Nr. 39090 vom 6. November 2001 aufzuheben, mit der die Entschädigung für den dem Kläger entstandenen immateriellen Schaden auf 1 500 Euro festgesetzt wurde;

(dem Kläger als Ersatz des ihm durch die verspätete Erstellung seiner Beurteilung für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1999 entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag von 12 394, 68 Euro (der einem Betrag von 500 000 LFR entspricht) zuzusprechen;

(die ausdrückliche Entscheidung Nr. 44024 vom 15. November 2001 aufzuheben, mit der die am 5. November 2001 im Generalsekretariat der Kommission eingetragene Beschwerde Nr. 497/01 vom 31. Oktober 2001 für unzulässig erklärt worden ist;

(dem Kläger als Ersatz des ihm durch die verspätete Erstellung seiner Beurteilungen für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1995 und vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1997 entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag von 247 893,52 Euro (der einem Betrag von 1 000 000 LFR entspricht) zuzusprechen;

(der Beklagten die dem Kläger entstandenen Aufwendungen, Kosten und Honorare aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht geltend, dass ihm durch eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Pflicht zur Loyalität und Zusammenarbeit bei der Erstellung seiner aufeinander folgenden Beurteilungen ein immaterieller Schaden entstanden sei. Außerdem wiederholten sich diese Fehler und bewiesen, dass die Kommission nicht auf die Einhaltung der Vorschriften achte.

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