Amtsblattmitteilung
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2005 - Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals / Kommission
(verbundene Rechtssachen T-22/02 und T-23/02)1 (Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Entscheidung der Kommission, mit der abgestellte Verstöße festgestellt und keine Geldbußen verhängt werden - Verordnung [EWG] Nr. 2988/74 - Verjährung der Befugnis der Kommission, Geldbußen oder Sanktionen zu verhängen - Grundsatz der Rechtssicherheit - Unschuldsvermutung - Legitimes Interesse an der Feststellung der Verstöße)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger(in/nen): Sumitomo Chemical Co. Ltd (Tokio, Japan) und Sumika Fine Chemicals Co. Ltd (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte M. Klusmann und V. Turner)
Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: L. Pignataro-Nolin und A. Whelan)
Gegenstand der Rechtssache
Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/2/EG der Kommission vom 21. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 - Vitamine) (ABl. 2003, L 6, S. 1), soweit sie die Klägerinnen betrifft
Tenor des Urteils
Die Entscheidung 2003/2/EG der Kommission vom 21. November 2001 wegen eines Verfahrens der Anwendung des Artikel 81 EG und des Artikels 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 − Vitamine) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerinnen betrifft.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
____________1 - 2 - ABl. C 109 vom 4.5.2002.