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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Black & Decker Corporation gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 20. Juli 2005

(Rechtssache T-273/05)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Die Black & Decker Corporation mit Sitz in Towson, Maryland (USA), hat am 20. Juli 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Solicitor P. Harris.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Atlas Copco Aktiebolag, Stockholm (Schweden)

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Mai 2005 (Sache R 786/2004-1) aufzuheben;

das Widerspruchsverfahren B 623 589 für unzulässig zu erklären;

die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren und im Beschwerdeverfahren dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Klägerin.
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Farbmarke in Schwarz und Gelb für die Klasse 7 (handbetätigte transportable Elektrowerkzeuge u. a).
Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Atlas Copco Aktiebolag.
Widerspruchsmarke oder -zeichen:Nicht eingetragene Marken und Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr in allen Mitgliedstaaten für Motorwerkzeuge verwendet werden.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig.
Entscheidung der Beschwerdekammer:Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückverweisung der Sache an die Widerspruchsabteilung.
Klagegründe:Der Widerspruch hätte für unzulässig erklärt werden müssen, da die älteren Marken und Zeichen unter Verstoß gegen Regel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2868/19951 nicht hinreichend klar bezeichnet worden seien.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2868/1995 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1).