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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 2. April 2024 – NR/Ministero della Difesa, Comando Generale dell’Arma dei Carabinieri, Comando Generale Carabinieri – Centro Nazionale Amministrativo – Chieti, Centro Amministrativo d’Intendenza Interforze del Contingente delle Forze Armate Italiane in Afghanistan, Centro Nazionale Amministrativo dell'Arma dei Carabinieri

(Rechtssache C-238/24, Tartisai1 )

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: NR

Berufungsbeklagte: Ministero della Difesa, Comando Generale dell’Arma dei Carabinieri, Comando Generale Carabinieri – Centro Nazionale Amministrativo – Chieti, Centro Amministrativo d’Intendenza Interforze del Contingente delle Forze Armate Italiane in Afghanistan, Centro Nazionale Amministrativo dell’Arma dei Carabinieri

Vorlagefragen

Wie ist Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279/GASP1 des Rates vom 18. Mai 2010 genau auszulegen, das heißt, ist diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass sie eine Kumulierung der von dem Mitgliedstaat und der von EUPOL gewährten Zulagen zulässt?

Sollte die Auslegung dahingehend erfolgen, dass die Zulagen kumulativ gezahlt werden können, steht dann Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279/GASP des Rates der Europäischen Union vom 18. Mai 2010 einer nationalen Regelung wie derjenigen entgegen, die sich aus den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 108/2009, soweit dieser festlegt, dass „… dem Personal, das an den in diesem Gesetz genannten internationalen Missionen teilnimmt, nach Abzug von Abgaben, für die gesamte Dauer seines Einsatzes zusätzlich zu seinem Gehalt oder seiner Bezahlung und anderen festen und fortlaufenden Zuwendungen die im Königlichen Erlass Nr. 941 vom 3. Juni 1926 vorgesehene Missionszulage gezahlt wird, abzüglich etwaiger Zulagen und Beiträge, die den betroffenen Personen auf derselben Grundlage direkt von den internationalen Organisationen gezahlt werden“, sowie des Art. 1 des Königlichen Dekrets Nr. 941 vom 3. Juni 1926, Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 3 des Gesetzes Nr. 642 vom 8. Juli 1961 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 838 vom 27. Dezember 1973 ergibt, die nach der [in der Begründung des Vorabentscheidungsersuchen] dargestellten Auslegung der Rechtsprechung darauf abzielen, die Kumulierung von Zulagen auszuschließen?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     Beschluss 2010/279/GASP des Rates vom 18. Mai 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. 2010, L 123, S. 4).