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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 2. August 2005 - Torijano Montero / Rat

(Rechtssache T-302/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Javier Torijano Montero (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt S. Rodrigues, Rechtsanwältin A. Jaume)

Beklagte(r): Rat der Europäischen Union

Anträge der Klagepartei(en)

Hauptsächlich,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers zusammen mit der Ernennungsentscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Oktober 2004 aufzuheben, soweit darin seine Besoldungsgruppe nach Artikel 12 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts festgesetzt wird;

die Anstellungsbehörde auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen ergeben, insbesondere auf die Neueinstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A*8 rückwirkend zum 16. Oktober 2004, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennungsentscheidung vom 20. Oktober 2004;

hilfsweise,

den Beklagten zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den der Kläger dadurch erlitten hat, dass er nicht schon am 16. Oktober 2004, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennungsentscheidung vom 20. Oktober 2004, mindestens in die Besoldungsgruppe A*8 eingestuft worden ist;

auf jeden Fall,

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente des Klägers entsprechen zum größten Teil denen in der Rechtssache T-207/05, Schulze/Kommission1. Der Kläger rügt außerdem einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Entsprechung zwischen den Funktionsbezeichnungen und den Laufbahn- und Besoldungsgruppen.

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1 - ABL. C 193 vom 6.8.2005, S. 36.